Wenn Richter etwas besonders gut machen wollen

13. August 2006

Die Kammer beim Landgericht Aurich wollte ein perfektes Urteil schreiben, bei dem nun wirklich nichts fehlte. Alles sollte rein, was man so in ein Urteil hineinbekommt. Wenn nichts fehlt, kann auch nichts so richtig gerügt werden, so dachte man wohl.

Das Urteil hat zwar gehalten, was der BGH aber von solchem Pseudoperfektionismus hält, teilte er dann in seinem Beschluss vom 18.07.2006 (3 StR 230/06) mit:

Die Abfassung der 79 Seiten umfassenden Beweiswürdigung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. … Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweiswürdigung beizufügen.

“Regelmäßig untunlich” klatscht schon recht laut.

RA Werner Siebers | Allgemeines | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “Wenn Richter etwas besonders gut machen wollen”

  1. 01

    Da war die Angst der Richter vor dem Verteidiger wohl ziemlich groß :)

    FJ am 13. August 2006 um 10:23
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