Vollmachtvorlage und Kunstfehler

14. Februar 2007

Darüber berichtet an anderer Stelle Rechtsanwalt Werner Siebers:

Das Amtsgericht Kiel hat mit seinem Beschluss vom 05.10.2005, 41 OWi 551 Js-OWi 14726/05 (29/05)- ein Bußgeldverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung gemäß den §§ 46 I OWiG, 206 a I StPO mit folgender Begründung eingestellt:

Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers – www.rechtsanwalt.ws – zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile – sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden – verjährt ist.

Das passiert eben, wenn die Bearbeiter der Akte bei Bußgeldbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht aufpassen. Den Mandanten vom Kollegen Siebers hat’s gefreut.

Quelle: ArtikelWeb

RA Carsten R. Hoenig | Vollmacht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “Vollmachtvorlage und Kunstfehler”

  1. 01

    Zumal der Mandant selbst von Beruf Richter war :-) ))

    RA Werner Siebers am 17. Februar 2007 um 10:26
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  2. 02

    [...] Immer wieder gern genommen, der Beschluss des Amtsgerichts in Kiel schmucklos, kurz und [...]

    Vollmacht.de.ki « VollMachtsBlog am 30. Oktober 2007 um 14:47
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