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	<title>Kommentare zu: Versandtheit von Akten und die Faulheit von Volljuristen</title>
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		<title>Von: Carsten R.  Hoenig</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/versandtheit-von-akten-und-die-faulheit-von-volljuristen/comment-page-1#comment-347</link>
		<dc:creator>Carsten R.  Hoenig</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jan 2007 10:31:16 +0000</pubDate>
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		<description>Ich habe für diese - sich nicht nur in Stendal - ständig wiederholende Fälle einen Textbaustein, den ich gern zur Verfügung stelle: 

&lt;blockquote&gt;bedanke ich mich für die Mitteilung, daß mir die Akteneinsicht nicht gewährt werden kön-ne, weil die Akten versandt seien.

Gemäß § 147 II StPO kann Akteneinsicht vor Abschluß der Ermittlungen zum Teil versagt werden, wenn der Untersuchungszweck bei Akteneinsicht gefährdet wäre. Ein Recht, die Akteneinsicht zu verweigern mit der Begründung, die Akten seien versandt oder seinen aus anderem Grunde nicht verfügbar, kennt die StPO nicht. Wenn Akten versandt werden, sind dem Verteidiger ggf. die Zweitakten zur Verfügung zu stellen; wurden solche nicht gefer-tigt, sind die Erstakten von der  Stelle zurückzufordern, an die sie versandt wurden bzw. wo sie verfügbar  sind.

Ich gehe davon aus, daß nun innerhalb der nächsten drei Tage sämtlichen Rechten aus § 147 StPO, insbesondere dem Recht aus § 147 III StPO nachgekommen wird. Sofern Hinde-rungsgründe entgegen stehen, bitte ich um eine entsprechende Nachricht, gern auch per eMail oder per Fax.&lt;/blockquote&gt;

Nach Ablauf von vier Tagen prüfe ich dann, ob meinem Mandanten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde geholfen werden kann. Wenn dies der Fall ist, habe ich meist binnen einer weiteren Woche die Akte bzw. ein Aktendoppel.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe für diese &#8211; sich nicht nur in Stendal &#8211; ständig wiederholende Fälle einen Textbaustein, den ich gern zur Verfügung stelle: </p>
<blockquote><p>bedanke ich mich für die Mitteilung, daß mir die Akteneinsicht nicht gewährt werden kön-ne, weil die Akten versandt seien.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html">§ 147 II StPO</a> kann Akteneinsicht vor Abschluß der Ermittlungen zum Teil versagt werden, wenn der Untersuchungszweck bei Akteneinsicht gefährdet wäre. Ein Recht, die Akteneinsicht zu verweigern mit der Begründung, die Akten seien versandt oder seinen aus anderem Grunde nicht verfügbar, kennt die StPO nicht. Wenn Akten versandt werden, sind dem Verteidiger ggf. die Zweitakten zur Verfügung zu stellen; wurden solche nicht gefer-tigt, sind die Erstakten von der  Stelle zurückzufordern, an die sie versandt wurden bzw. wo sie verfügbar  sind.</p>
<p>Ich gehe davon aus, daß nun innerhalb der nächsten drei Tage sämtlichen Rechten aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html">§ 147 StPO</a>, insbesondere dem Recht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html">§ 147 III StPO</a> nachgekommen wird. Sofern Hinde-rungsgründe entgegen stehen, bitte ich um eine entsprechende Nachricht, gern auch per eMail oder per Fax.</p></blockquote>
<p>Nach Ablauf von vier Tagen prüfe ich dann, ob meinem Mandanten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde geholfen werden kann. Wenn dies der Fall ist, habe ich meist binnen einer weiteren Woche die Akte bzw. ein Aktendoppel.</p>
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	</item>
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		<title>Von: RA J. Melchior</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/versandtheit-von-akten-und-die-faulheit-von-volljuristen/comment-page-1#comment-346</link>
		<dc:creator>RA J. Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jan 2007 10:04:54 +0000</pubDate>
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		<description>StA Stendal? Ist das nicht die, die das blöse Verfahren wegen angeblicher Sexualdelikte gegen einen ihrer Kollegen geführt hat, dass der Kollege Bossi so schön beschrieben hat?

Da wundert einen doch gar nichts mehr ...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>StA Stendal? Ist das nicht die, die das blöse Verfahren wegen angeblicher Sexualdelikte gegen einen ihrer Kollegen geführt hat, dass der Kollege Bossi so schön beschrieben hat?</p>
<p>Da wundert einen doch gar nichts mehr &#8230;</p>
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