Versandtheit von Akten und die Faulheit von Volljuristen
30. Januar 2007
Manche lernen es nie, so auch die Staatsanwaltschaft Stendal.
Schon vor bald 25 Jahren im Referendariat habe ich gelernt, dass in Ermittlungsverfahren Verteidigern bis zur Anklageerhebung Akteneinsicht verweigert werden kann und darf, wenn der Untersuchungszweck gefährdet ist. So soll es auch heute in § 147 II StPO normiert sein.
Gleichwohl gibt es immer wieder Mitteilungen, dass die angeforderten Akten nicht übersandt werden können, weil sie versandt oder nicht verfügbar seien.
Da in der RISTBV auch geregelt ist, dass in geeigneten Fällen Doppelakten anzulegen sind, ist schwer erklärlich, wie studierte Volljuristen, die der deutschen Sprache mächtig sind, weiterhin die Versandtheit oder Nichtverfügbarkeit von Akten mit einer Gefährdung des Untersuchungszwecks verwechseln können.
Das kann nur Faulheit sein, die dazu führt, dass wegen dieser Faulheit das Recht auf Akteneinsicht boykottiert wird. Geht ein Akteneinsichtsgesuch ein und sind die Akten versandt aber noch nicht dupliziert, sind sie gefälligst zurückzufordern, zu duplizieren und können dann wieder versandt werden.
Vielleicht versteht man das irgendwann auch bei der Staatsanwaltschaft Stendal, so ganz habe ich die Hoffnung noch nicht aufgegeben.

2 Kommentare zu “Versandtheit von Akten und die Faulheit von Volljuristen”
01
StA Stendal? Ist das nicht die, die das blöse Verfahren wegen angeblicher Sexualdelikte gegen einen ihrer Kollegen geführt hat, dass der Kollege Bossi so schön beschrieben hat?
Da wundert einen doch gar nichts mehr …
02
Ich habe für diese – sich nicht nur in Stendal – ständig wiederholende Fälle einen Textbaustein, den ich gern zur Verfügung stelle:
Nach Ablauf von vier Tagen prüfe ich dann, ob meinem Mandanten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde geholfen werden kann. Wenn dies der Fall ist, habe ich meist binnen einer weiteren Woche die Akte bzw. ein Aktendoppel.
Sie haben das Recht zu schreiben: