Verfestigung der Rechtsprechung: Kuriertätigkeit ist nur Beihilfe

30. September 2007

Erneut hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass im Betäubungsmittelrecht reine Kuriertätigkeit lediglich als Beihilfe und nicht als Täterschaft zu bewerten ist:

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 331/07
vom
6. September 2007

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Eine ausschließlich als Kurier tätige Person ist nämlich nach neuer Rechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren vgl. BGH NJW 2007, 1220). Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier als Täter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen nicht vor. Weder war die Angeklagte in eine gleichberechtigt vereinbarte arbeitsteilige Durchführung des Rauschgiftgeschäfts eingebunden noch hatte sie einen über das übliche Maß hinausgehenden Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden Betäubungsmittels oder die Gestaltung des Transports.

Quelle: BGH

RA Werner Siebers | Allgemeines, BtMG, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

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