Trunkenheit und Heimtücke schließen sich nicht aus

27. Februar 2009

Sehr kurz und prägnant hat der BGH deutlich gemacht, dass die Alkoholisierung als solche keineswegs geeignet ist, anzunehmen, dass damit heimtückisches Verhalten nicht mehr möglich ist.

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, auch die Alkoholisierung des Angeklagten spreche gegen die Annahme des erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins, fehlt dafür jedwede Begründung. Dass der Angeklagte alkoholbedingt die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht in sein Bewusstsein aufgenommen haben könnte, versteht sich im Hinblick auf die Ausführungen zur un-eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht von selbst.

BGH 4 StR 529/08 vom 12. Februar 2009

RA Werner Siebers | Allgemeines, Prozesse, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

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