Taschengeld für Untersuchunghäftling

27. März 2009

Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 06.05.2008 bis 31.07.2008 vorläufig ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 Euro sowie einen einmaligen Betrag n Höhe von 40,00 Euro zur Anschaffung von Sportbekleidung zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, S 22 SO 13/08 ER (Strafverteidiger 2009, 142); hier als PDF.

Nach dieser – noch nicht rechtskräftigen – Eil-Entscheidung hat der mittellose Untersuchungsgefangene für die Dauer der Inhaftierung einen Taschengeldanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Auch wenn es sich nicht um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, sollte der Verteidiger in geeigneten Fällen versuchen, seinem Mandanten mit den Argumenten des Düsseldorfer Sozialgericht zu helfen.

Hinweis an die Kölner unter den Leser: Es ist nicht alles schlecht, was aus Düsseldorf kommt. ;-)

RA Carsten R. Hoenig | Strafverteidigung | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Sie haben das Recht zu schreiben:

  •  
  •  
  •  

Verfolge neue Kommentare zu diesem Beitrag mit diesem Kommentar-Feed.

leerzeile leerzeile leerzeile leerzeile