Straffreiheit für angebliche Heilerbeleidigung

19. November 2006

Eine sehr feinsinnige und ausgewogene Entscheidung hat das Landgericht Braunschweig getroffen in einem Verfahren wegen einer angeblichen Beleidigung. Es hat das Verfahren nach § 153 StPO (wegen geringer bzw.nicht erwiesener Schuld) eingestellt, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, dass er zuvor von einem sogenannten “Heiler” selbst übelst beleidigt worden war.

Der Anzeigeerstatter hat gegen diese Einstellung keinerlei Rechtsmittelmöglichkeiten.

RA Werner Siebers | Prozesse | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

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