Schreckschußpistole keine halbautomatische Schußwaffe

7. September 2007

Das ist eigentlich nichts Neues, trotzdem staunte ich nicht schlecht, als mir ein Mandant einen gegen ihn ergangenen Strafbefehl zeigte, in dem er wegen Besitz einer halbautomatischen Schußwaffe zu 240 Tagessätzen verurteilt werden sollte. Bei der Waffe handelte es sich um eine Gas- und Schreckschußpistole, Kal. 8 mm, die mit einem Halbautomaten etwa soviel gemeinsam hat wie ein Auto mit einem Fahrrad.

Hiervon konnten das Gericht sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, ein Referendar, überzeugt werden. Der Richter gab offen zu, sich mit Waffen überhaupt nicht auszukennen. Den Strafbefehl hatte er offenbar unterzeichnet ohne diesen näher geprüft zu haben, denn er räumte freimütig ein, mein Mandant habe ganz Recht gehabt, sich hiergegen zu wehren und er selbst hätte den Strafbefehl besser gar nicht erst unterschrieben. Hut ab. Sowas hört man nicht oft.

Die Tagessätze wurden von 240 auf 25 reduziert und man darf gespannt sein, ob die Staatsanwaltschaft ins Rechtsmittel gehen wird. Für diesen Fall hoffe ich, der Staatsanwältin, die den Strafbefehl beantragt hatte, höchstpersönlich den Unterschied zwischen einer Schreckschußpistole und einer halbautomatischen Schußwaffe erklären zu dürfen.

RAin Kerstin Rueber | Allgemeines | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

8 Kommentare zu “Schreckschußpistole keine halbautomatische Schußwaffe”

  1. 01

    Besitz einer Gaswaffe starfbar?

    Irgendwie verstehe ich die Verurteilung zu 25 TS wegen Besitzes einer Gaswaffe nicht.

    Der Besitz einer PTB zugelassenen Gaswaffe ist frei ab 18. Lediglich für das Führen einer Gaswaffe außerhalb des eignen befriedeten Besitztums benötigt man den “kleinen Waffenschein”.

    Und bei einer Verurteilung wegen “Führens” zu 25 TS wäre ich als Anwalt nicht stolz. Beim ersten mal käme eher eine Einstellung mit Auflage oder max 15 TS in Frage.

    Gruß,

    frogger

    Frogger am 7. September 2007 um 16:46
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  2. 02

    Wenn sowohl Richter als auch StA von Waffen so wenig Ahnung haben, schließe ich optimistischerweise daraus, daß Verstösse gegen das WaffG nicht gerade an der Tagesordnung sind.

    doppelfish am 7. September 2007 um 17:22
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  3. 03

    @frogger: Die Waffe hatte KEIN PTB-Zeichen. Mein Mandant hatte KEINE WBK, dafür aber Vorstrafen.

    RAin Kerstin Rueber am 7. September 2007 um 18:21
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  4. 04

    @doppelfish

    Pessimistischerweise darf man aber auch daraus schließen, dass man in Deutschland Strafrichter akzeptiert, die von dem, was sie tun, keine Ahnung haben. Ich bestätige, dass das stimmt. Leider sind nicht alle so fair, und geben es zu. Manche merken es nicht einmal.

    RA Werner Siebers am 7. September 2007 um 19:05
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  5. 05

    @RAin Kerstin Rueber
    Dann dürfen Sie auch durchaus ein wenig stolz sein. 25 TS gehen dann voll in Ordnung…

    frogger am 8. September 2007 um 10:57
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  6. 06

    @RA Siebers: Dann werden sich solche Richter wohl auch weiterhin damit abfinden müssen, daß ihnen der Strafverteidiger dann soweit wie eben jeweils nötig ihren Job erklärt. Ich wünsche gutes Gelingen.

    doppelfish am 9. September 2007 um 03:33
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  7. 07

    Ist den bei einem Vorstrafenregister der Erwerb oder Besitz so einer Schreckschusswaffe nicht gestattet? Oder bekam der Mandant auf Grund dessen einfach keine WBK ausgestellt?

    Hendrik am 19. September 2007 um 09:59
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  8. 08

    @Frogger: Eine Schreckschußwaffe ist keine Schußwaffe im Sinne des Waffengesetzes, da bei ihr kein Geschoß durch einen Lauf getrieben wird. Bei Schreckschuß- oder Gaswaffen ist der Lauf nicht offen, sondern verschlossen. Eine WBK braucht man aber nur für Schußwaffen. Bei Schreckschußpistolen MIT PTB-Zeichen reicht es wenn man 18 Jahre alt ist. Problem war aber, dass hier kein PTB-Zeichen auf der Waffe war, so dass ein Verstoß gegen das WaffG gegeben war.

    RAin Kerstin Rueber am 21. September 2007 um 13:49
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