… schon immer so

31. August 2006


Es ging nur noch um die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe. Ein Tagessatz ergibt sich aus dem Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat (§ 40 StGB). Also: Monatsnetto geteilt durch 30 ist ein Tagessatz.

Der Angeklagte verfügt nach seinen (glaubhaften) Angaben über 400,00 Euro Arbeitslosengeld monatlich, daraus errechnet sich ein Tagessatz von (gerundet) 13,00 Euro.

Der Staatsanwalt beantragt: 15,00 Euro.


Das haben wir bei Arbeitslosen hier immer so gemacht.


begründet er seinen Antrag.

Verteidiger und Gericht halten sich jedoch lieber an das Gesetz.

RA Carsten R. Hoenig | Allgemeines | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “… schon immer so”

  1. 01

    Am Dienstag beim AG Leipzig hörte ich eine ähnliche Argumentation: “bei Hartz IV-Empfänger verhängen wir immer 15,00 €”. Was interessiert da schon der Wortlaut des § 40 StGB
    Für meinen Mandanten war es egal, für ihn kam ohnehin nur Freiheitsstrafe in Betracht, die zuvor (fair) abgesprochen war, aber die Mitangeklagten werden an den Tagessätzen zu knabbern haben. Seltsame Auffassung…

    RA Kümmerle am 31. August 2006 um 14:36
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