Rabatt für Denunzianten

16. Mai 2007

Das Bundeskabinett hat heute eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beitragen, sollen Richterinnen und Richter die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen können.

Beispiel:
Der wegen seiner Beteiligung an einem (bewaffneten) Bankraub (§§ 249, 250 StGB) verhaftete A gibt der Polizei Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C führen.

Folge:
Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ

Diese Kronzeugen-Regelung hatten wir schon einmal zu den Hochzeiten der RAF und haben wir immer noch, z.B. im Betäubungsmittelstrafrecht oder bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung.

Auf diesem Wege werden Strafverteidiger mit reichlich neuen Mandaten versorgt. ;-)

Ich sehe es mit einem lachenden und mit einem weinenden Auge: Für die einen Mandanten kommt vielleicht dann doch noch eine Bewährungsstrafe heraus. Für die anderen beginnt es dann doch oft, ziemlich unangenehm zu werden.

Jedenfalls bietet diese neue/alte Rechtsnorm reichlich Spielraum für eine engagierte Verteidigung – für beide Sorten von Mandanten, für den Verräter und für den Verratenen.

Hier ist der komplette Gesetzesentwurf (pdf)

RA Carsten R. Hoenig | Politik | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “Rabatt für Denunzianten”

  1. 01

    Das könnte den Verräter motivieren, seine Komplizen möglichst weit reinzureiten.

    doppelfish am 17. Mai 2007 um 19:28
    Zum Seitenbeginn springen

Sie haben das Recht zu schreiben:

  •  
  •  
  •  

Verfolge neue Kommentare zu diesem Beitrag mit diesem Kommentar-Feed.

leerzeile leerzeile leerzeile leerzeile