Pokern mit der Frau Staatsanwältin

29. Mai 2007

Die Beweislage gegen meinen Mandanten war dünn, die Richterin kannte ich nicht. Um eine Verurteilung zu vermeiden, regte ich mit einigen naheliegenden Argumenten an, nach § 154 StPO zu verfahren. Die Frau Staatsanwältin schwankte und war dann sogar bereit, mit dem Anklageverfasser zu telefonieren, der (glücklicherweise, denn der hätte fast sicher zugestimmt) nicht erreichbar war. Die Richterin hatte schon erklärt, dass sie einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nachkommen würde.

So richtig rechnete die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft offenbar nicht damit, dass ich für den schweigenden Angeklagten im Plädoyer noch eine denkbare Sachverhaltsvariante darstellen könnte, an der das Gericht nur schwerlich vorbeikommen würde, pokerte und beantragte mit einiger Überzeugung die Verurteilung zu einer – milden – Geldstrafe.

Dann kam von mir die denkbare und nicht fernliegende Variante, von der mir mein Mandant berichtet hatte, und schon hatte die Staatsanwaltschaft statt eines 154 StPO einen Freispruch.

Hat mir gut gefallen. Danke dem fairen Gericht.

RA Werner Siebers | Prozesse, Staatsanwaltschaft, Strafverteidigung, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

4 Kommentare zu “Pokern mit der Frau Staatsanwältin”

  1. 01

    Ich versteh kein Wort. ;) Irgendwie fehlen da ein paar Wörter. Oder es ist einfach zu verwurstelt.

    Jake am 29. Mai 2007 um 19:44
    Zum Seitenbeginn springen
  2. 02

    Bei welcher StA müssen denn Staatsanwälte als Sitzungsvertreter die Zustimmung des Anklageverfassers zu einer Einstellung einholen?

    RA Thomas Reck am 29. Mai 2007 um 20:25
    Zum Seitenbeginn springen
  3. 03

    @ 2: Wer weiß, ob sie’s müssen. Aber möglicherweise wollte sie es, um sich genauer zu erkundigen, worum es in der anderen Sache überhaupt geht.

    BV am 30. Mai 2007 um 10:48
    Zum Seitenbeginn springen
  4. 04

    @1: 154 StPO http://dejure.org/gesetze/StPO/154.html
    D.h. der Mandant steht schon wegen einer grösseren Sache vor Gericht bzw. wurde wegen eine grösseren Sache verurteilt, dann könnte man es einstellen. Aber Freispruch ist natürlich noch schöner :)

    Tilman am 2. Juni 2007 um 09:42
    Zum Seitenbeginn springen

Sie haben das Recht zu schreiben:

  •  
  •  
  •  

Verfolge neue Kommentare zu diesem Beitrag mit diesem Kommentar-Feed.

leerzeile leerzeile leerzeile leerzeile