Pikierter BGH (St) teilt mit, was tunlichst nicht in die Urteilsgründe gehört

30. Mai 2007

Darauf scheint der erste Strafsenat lange gewartet zu haben. Deutlicher kann man kaum sagen, was man in den Urteilsgründen nicht lesen will:

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 202/07
vom
8. Mai 2007

Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweis-mitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313). Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen.

RA Werner Siebers | Allgemeines, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

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