Ohne schriftliche Vollmacht – unzulässig?

18. September 2007

Der Einspruch des Angeklagten vom 10.01.2006, eingegangen am selben Tag, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist zwar in der notwendigen Frist erfolgt, allerdings kann nicht beurteilt werden, ob dies mit Wissen und Wollen des Angeklagten erfolgt ist. Zwar versichert RA Hoenig, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, ist aber nicht bereit eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

Auch hat der Angeklagte auf ein entsprechendes Anschreiben nicht reagiert bzw. konnte ein Schreiben nicht zugestellt werden, so dass auch entsprechende Bestätigung von Seiten des Angeklagten nicht eingeholt werden konnte.

Der Einspruch war daher als unzulässig zu verwerfen.

Soweit der Beschluß eines Amtsgerichts, irgendwo im Süden der Republik. Ich habe dann mal ein Rechtsmittel mit den üblichen Textbausteinen eingelegt, um zu hören, was das Landgericht dazu sagt.

Es geht um eine angebliche Beleidigung im Juli 2005. Der Strafbefehl datiert vom Dezember 2005. Nach meinem Einspruch im Januar 2006 hat das Amtsgericht dann 20 Monate gebraucht, um diesen Beschluß zu erlassen. Ich habe den Eindruck, es handelt sich dabei um den verzweifelten Versuch der Richterin, die Akte endlich vom Tisch zu bekommen. Sie sollte allerdings aufpassen, daß die Akte ihr nicht auf die Füße fällt. Die Zeugen der Staatsanwaltschaft werden auch nicht jünger mit der Zeit …

Anm.: Hier gibt es mehr zum Thema Vollmacht.

RA Carsten R. Hoenig | Vollmacht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

7 Kommentare zu “Ohne schriftliche Vollmacht – unzulässig?”

  1. 01

    Das AG hat 20 Monate lang versucht, dem Mandanten ein Schreiben zuzustellen? Scheint sehr schwierig zu sein.

    doppelfish am 18. September 2007 um 11:42
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  2. 02

    Das erinnert mich an meine vor einiger Zeit bereits mit dem Kollegen Siebers diskutierte Idee, ein Vollmachts-Blog in die Welt zu rufen, um dort speziell Ein- und Ausfälle von Gerichten und Behörden und sonstige Absonderlichkeiten rund um das beliebte Thema Vollmachtsvorlage zu publizieren.

    Das AG Segeberg meint i.Ü. offensichtlich, nunmehr die Rechtsgrundlage für die Vorlage bzw. Anforderung gefunden zu haben. Heute erreicht mich eine Ladung mit folgendem

    “Zusatz: Im Hinblick auf die Vorschrift des § 145 a StPO wird um Übersendung einer schriftlichen Verteidigervollmacht gebeten.”

    § 145 a StPO, so, so, nicht zuletzt deshalb reichen wir sie ja gerade nicht ein!

    RA J. Melchior am 18. September 2007 um 13:53
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  3. 03

    Die Domain “verteidigervollmacht.de” ist nicht registriert.

    Quelle: DENIC eG

    Andererseits:
    http://www.vier-strafverteidiger.de/index.php/category/vollmacht

    RA Carsten R. Hoenig am 18. September 2007 um 14:02
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  4. 04

    Da ist bestimmt irgendwo http://vollmacht.de.ki/ verlinkt.

    doppelfish am 18. September 2007 um 15:07
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  5. 05

    … und jetzt gibt’s speziell zum Thema das VollMachtsBlog!

    RA JM am 27. September 2007 um 15:59
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  6. 06

    Sehr geehrter Herr Kollege Hönig,

    wenn ich Sie richtig verstehe, reichen Sie ausschließlich wegen § 145a I StPO keine schriftliche Vollmacht zu den Akten. So ganz klar ist mir der Hintergrund dazu noch nicht. Ich nehme mal stark an, dass Sie das Gericht / die StA nicht nur ärgern wollen :-)

    Als möglichen Grund für Ihr Vorgehen fällt mir eigentlich nur der ein, dass Sie eine wirksame Zustellung an Ihre Kanzlei verhindern wollen in Fällen, in denen dadurch eine Frist zu laufen beginnt (z.B. Strafbefehl).

    Solle Ihr Mandant dann von Ihnen nicht zwecks Besprechung der Angelegenheit erreichbar sein (zum Beispiel wegen Umzugs o.ä.) gäbe es ein Problem.

    Wenn aber wegen § 145a I StPO nur an den Mandanten erfolgreich zugestellt werden kann, ist eine wirks. Zustellung möglicherweise nicht möglich?

    Vielleicht können Sie mir ein wenig auf die Sprünge helfen?

    Mich würde noch interessieren, ob das dann wirklich den ganzen Ärger wert ist. Machen das andere bekannte Berliner Strafverteidiger auch so?

    ein grübelnder junger Kollege aus Berlin

    unwissender am 22. November 2007 um 13:51
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  7. 07

    @ Unwissender:
    Die Antwort auf Ihre Frage/n finden Sie auf unserer Website: http://tinyurl.com/29bwvg

    RA Carsten R. Hoenig am 24. November 2007 um 18:13
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