Notwendige Verteidigung bei Zeugenbeistand
4. Februar 2009
Es liegt aus Gründen der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, wenn sich der Verletzte auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beraten läßt. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht von der gerichtlichen Beiordnung eines Zeugenbeistands abhängig.
Landgericht Berlin, Beschluß vom 15.10.2008, 508 Qs 46/08
Aus den Gründen:
Vorliegend ist der Zeugin L** als Verletzter zwar kein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden. Diese lässt sich jedoch auf eigene Kosten durch Rechtsanwalt D** als Zeugenbeistand beraten. Auch in einem solchen Fall lassen es die Grundsätze der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens in der Regel erforderlich werden, dem Angeklagten aus den Gründen des § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger beizuordnen.

Ein Kommentar zu “Notwendige Verteidigung bei Zeugenbeistand”
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da sag ich nur
Danke! crh
Sie haben das Recht zu schreiben: