Mitohne ersichtlichen Grund

25. September 2006


Im Strafbefehl ist zu lesen:



Nach einer Körperverletzung auf dem Bahnhof Berlin Zoologischer Garten wurden Sie zwecks Anzeigenfertigung zum Einsatzabschnitt Berlin Zoo verbracht. Dort beleidigten Sie den Polizeibeamten G. ohne ersichtlichen Grund mit den Worten: „Beamtenidiot, Du Scheißer, Du bist der größte Rassist, Penner, Du bist dämlich in der Birne, Du bist Scheiße, kleener Pisser”.

Vergehen der Beleidigung, strafbar nach §§ 185, 194 Strafgesetzbuch


Ich frage mich, ob sich an der Strafbarkeit etwas ändert, wenn der Angeklagte mit ersichtlichen Grund solch heftige Worte gesprochen hätte.

Zur Information: Der Tarif liegt bei 30 Tagessätzen.

RA Carsten R. Hoenig | Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

5 Kommentare zu “Mitohne ersichtlichen Grund”

  1. 01

    Torret würde mir einfallen…

    Sven am 25. September 2006 um 11:05
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  2. 02

    … was wollen Sie uns damit sagen? Sie sprechen in Rätseln ..

    RA Carsten R. Hoenig am 25. September 2006 um 11:28
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  3. 03

    Na dann wollen wir euch doch beiden mal helfen siehe:

    Tourette-Syndrom unter http://de.wikipedia.org/wiki/Tourette-Syndrom

    Ich weiß ich bin manchmal ein Klugscheißer

    RA Tobias Glienke am 25. September 2006 um 17:30
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  4. 04

    Das Tourette-Syndrom wird Sven kaummit “Torett” gemeint haben, da die Schreibweise trotz Rechtschreibreform unstreitig ist. Das Tourette Syndrom wurde benannt nach dem franz. Arzt Albert Gilles de la Tourette.

    RAin Kerstin Rueber am 25. September 2006 um 17:51
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  5. 05

    Da nach mehreren Stufen der Rechtschreibreform offensichtlich der Großteil der Deutschen nicht mehr weiß, wie die eigene Muttersprache zu schreiben ist, sollte man doch erst recht bei fremdsprachlichen Eigennamen etwas mehr Rücksicht walten lassen. Ich bin fast sicher, Sven meinte genau jene nach einem französischen Arzt benannte “Krankheit”.

    RA Dittrich am 21. November 2006 um 21:16
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Sie haben das Recht zu schreiben:

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