Lebensverkürzende Krankheit als Strafzumessungskriterium
11. Juli 2007
Sehr feine Unterschiede bei der Bewertung einer schweren Krankheit als Strafzumessungskriterium hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung gefunden:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 214/07
vom
19. Juni 2007Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmäßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).
Ich glaube, in einem meiner aktuell laufenden Verfahren könnte dieser Umstand durchaus eine Rolle spielen.

Ein Kommentar zu “Lebensverkürzende Krankheit als Strafzumessungskriterium”
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