Landgericht Braunschweig setzt Grenzen bei DNA-Proben

28. November 2008

Das Amtsgericht Braunschweig hat nicht zum ersten Mal mehr oder weniger unkritisch einen Antrag der Staatsanwaltschaft wegen einer DNA-Probe durchgewunken. Es hat sich gezeigt, dass es sich lohnt, solche Beschlüsse zu hinterfragen und im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen.

Das Landgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 24.11.2008 (8 Qs 360/08) auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Siebers u.a. ausgeführt:

Dabei kann dahinstehen, ob die Erpressung zu den Delikten gehört, bei deren Begehung deliktstypisch “Identifizierungsmaterial” anfällt und bei denen mithin bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit ein Aufklärungserfolg von der Speicherung der im Wege des § 81 g StPO gewonnenen Daten zu erwarten ist. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betroffene lediglich der Beihilfe schuldig war, mithin die Initiative zur Tat nicht von ihm, sondern vom Haupttäter ausging. Mit Ausnahme dieser Tat ist der Betroffene zudem, von einer Verfahrenseinstellung im Wege der Diversion hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung abgesehen, noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Beihilfe zu einer – wenn auch schwerwiegenden – Erpressung für sich allein kein ausreichender Grund zu der Annahme zu sein, dass gegen den Betroffenen auch künftig Ermittlungsverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

RA Werner Siebers | Allgemeines | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

3 Kommentare zu “Landgericht Braunschweig setzt Grenzen bei DNA-Proben”

  1. 01

    Sprechen Sie jetzt wie Winnetou von sich selber in der dritten Person?

    Carlo am 28. November 2008 um 15:25
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  2. 02

    Ich bin Winnetou!

    RA Werner Siebers am 28. November 2008 um 17:36
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  3. 03

    Gut gemacht. Ist leider nicht selbstverständlich in diesen Zeiten.

    Dafür sollte man dem roten Bruder eine Feder verleihen :D

    doppelfish am 3. Dezember 2008 um 17:37
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