Haschischbunkern ist Beihilfe

5. September 2007

Wer meint, bei kleinen Amtsgerichten würde nur gedealt und das jeweilige Landrecht zur Anwendung gebracht, irrt im Falle des Amtsgerichts St. Goar.

Mein Mandant war angeklagt wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen Haschisch. Seine Tathandlung bestand darin, Haschisch für einen Kumpel bei sich zu Hause gebunkert zu haben. Der Vorsitzende des Schöffengerichts zeigte sich heute vorbildlich informiert über die neuere Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung zwischen Beihilfe und Handeltreiben und begründete die Entscheidung u.a. damit, dass mein Mandant im Zusammenhang mit der Deponierung des Haschischs keinen Vorteil für sich hieraus gezogen hätte. Das bloße Bunkern sei als Beihilfe, nicht als Handeltreiben zu werten.
Unterm Strich eine Verhandlung, die mir nicht nur wegen des Ergebnisses, sondern auch wegen der ruhigen und sachlichen Prozessführung des Vorsitzenden als eine der angenehmsten der letzten Monate in Erinnerung bleiben wird.

Nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsmittelverzicht erklärte, gehe ich davon aus, dass man zumindest darüber nachdenken möchte, die rechtlichen Feststellungen überprüfen zu lassen.

RAin Kerstin Rueber | BtMG, Prozesse, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “Haschischbunkern ist Beihilfe”

  1. 01

    Also hat weder das AG noch der Beklagte gedealt, richtig? :-)

    doppelfish am 5. September 2007 um 23:43
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  2. 02

    @doppelfish: So ist es. “Beklagte” gibt es allerdings nur im Zivilverfahren, im Strafprozess heisst der Hauptdarsteller “Angeklagter” und wenn das Urteil rechtskräftig ist, ist er der “Verurteilte” (so er nicht freigesprochen wurde ;-) )

    RAin Kerstin Rueber am 6. September 2007 um 20:45
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