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	<title>Vier Strafverteidiger</title>
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		<title>Keine Chance für verkappte Aufklärungsrüge durch Gegenvorstellung</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Apr 2009 08:43:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenvorstellung BGH Aufklärungsrüge Gnadenweg]]></category>

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		<description><![CDATA[Hin und wieder wird die Gegenvorstellung hergenommen, um zu versuchen, nachträglich etwas zu rügen, das bei der Revisionsbegründung übersehen wurde. Dieser Taktik hat der BGH eine eindeutige Absage erteilt. Allerdings gibt es einen Hinweis auf die &#8220;letzte Chance&#8221;, den Gnadenweg.

Das Anliegen des Verurteilten ist nicht als &#8211; unstatthafte &#8211; Beschwerde oder erneute Revision zu werten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hin und wieder wird die Gegenvorstellung hergenommen, um zu versuchen, nachträglich etwas zu rügen, das bei der Revisionsbegründung übersehen wurde. Dieser Taktik hat der BGH eine eindeutige Absage erteilt. Allerdings gibt es einen Hinweis auf die &#8220;letzte Chance&#8221;, den Gnadenweg.</p>
<blockquote><p>
Das Anliegen des Verurteilten ist nicht als &#8211; unstatthafte &#8211; Beschwerde oder erneute Revision zu werten, sondern als Gegenvorstellung. Diese war zu-rückzuweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, die rechtskräftige und zutreffende Entscheidung vom 31. August 2005 in Frage zu stellen.</p>
<p>Den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen las-sen sich keine Leistungen des Verurteilten auf Bewährungsauflagen entneh-men. Eine diesbezügliche &#8211; erforderliche &#8211; Aufklärungsrüge (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>) ist nicht erhoben worden.</p>
<p>Es ist dem Verurteilten unbenommen, sein Anliegen im Gnadenwege geltend zu machen.</p></blockquote>
<p>BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 248/05" title="BGH, 04.03.2009 - 2 StR 248/05">2 StR 248/05</a> vom 4. März 2009</p>
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		<title>BGH bestätigt Verurteilung wegen Kindersex in Kambodscha</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Apr 2009 11:45:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesse]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Kindersex BGH Landgericht Kiel Kambodscha]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch das Ausweichen auf ein fernes Land hilft nicht, um der deutschen Strafjustiz zu entgehen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Urteil gegen einen Musiker in Rechtskraft erwachsen lassen, der seinen Neigungen zu Kindersex in Kambodscha nachgegangen war.

Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten in einem aufwändigen, acht Monate dauernden Verfahren nach 31 Verhandlungstagen wegen schweren sexuellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch das Ausweichen auf ein fernes Land hilft nicht, um der deutschen Strafjustiz zu entgehen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Urteil gegen einen Musiker in Rechtskraft erwachsen lassen, der seinen Neigungen zu Kindersex in Kambodscha nachgegangen war.</p>
<blockquote>
<p>Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten in einem aufwändigen, acht Monate dauernden Verfahren nach 31 Verhandlungstagen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p>Der 49-jährige, aus Neumünster stammende Berufsmusiker hatte Ende Januar 2007 in Sihanoukville/Kambodscha vier einheimische Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren in unterschiedlicher Weise sexuell missbraucht. Wenige Monate zuvor hatte der HIV-infizierte, mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte Deutschland mit rund 100.000 US-Dollar und einem falschen Pass in Richtung Südostasien verlassen, um dort &#8211; anders als hier &#8211; ungehindert seine pädophilen Neigungen ausleben zu können. Mit Hilfe von Mitarbeitern zweier Kinderschutzorganisationen und unter Mitwirkung des Bundeskriminalamtes konnte der Angeklagte wenige Tage nach Begehung der Taten festgenommen und nach Deutschland überführt werden. Das Landgericht Kiel hat die Bestrafung des Angeklagten und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen auf die Aussagen der zur Hauptverhandlung angereisten und dort vernommenen kindlichen Opfer sowie anderer Zeugen aus Kambodscha gestützt.</p>
<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.</p>
<p>Beschluss vom 17. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 18/09" title="BGH, 17.03.2009 - 3 StR 18/09">3 StR 18/09</a> -</p></blockquote>
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		<title>Das letzte Wort</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 08:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozesse]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Prozess gegen den Vater des verhungerten Säuglings Florian aus Frankfurt (O.) muss erneut aufgerollt werden. Der Mann war im August 2008 vom Landgericht zu zehn Jahren Haft verurteilt worden.
[...]
Dem Kindsvater war nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden. Der Beschluss des 5. Strafsenats in Leipzig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Der Prozess gegen den Vater des verhungerten Säuglings Florian aus Frankfurt (O.) muss erneut aufgerollt werden. Der Mann war im August 2008 vom Landgericht zu zehn Jahren Haft verurteilt worden.</p>
<p>[...]</p>
<p>Dem Kindsvater war nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden. Der Beschluss des 5. Strafsenats in Leipzig datiert bereits vom 27. Januar (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 590/08" title="BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08">5 StR 590/08</a>). Wie es in der Mitteilung des BGH heißt, muss dem Angeklagten das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm das Recht zustehe, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. &#8220;Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht.&#8221; Denn der Mann sei nicht vollständig geständig gewesen. Der BGH verwies das Verfahren zurück an das Landgericht.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.morgenpost.de/brandenburg/article1039406/Fall_Florian_wird_nach_Formfehler_neu_verhandelt.html#reqRSS">Berliner Morgenpost</a></p>
<p>Das sind Fehler, die sollten einem routinierten Gericht nicht mehr unterlaufen. Auch wenn die Revision erfolgreich verlaufen ist, beglückwünschen kann man den Angeklagten dazu nicht. </p>
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		<title>Taschengeld für Untersuchunghäftling</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/taschengeld-fur-untersuchunghaftling</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Mar 2009 12:01:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 06.05.2008 bis 31.07.2008 vorläufig ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 Euro sowie einen einmaligen Betrag n Höhe von 40,00 Euro zur Anschaffung von Sportbekleidung zu zahlen.
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, S 22 SO 13/08 ER (Strafverteidiger 2009, 142); hier als PDF.
Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 06.05.2008 bis 31.07.2008 vorläufig ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 Euro sowie einen einmaligen Betrag n Höhe von 40,00 Euro zur Anschaffung von Sportbekleidung zu zahlen.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#038;id=80053&#038;s0=&#038;s1=&#038;s2=&#038;words=&#038;sensitive=">Sozialgericht Düsseldorf, S 22 SO 13/08 ER (Strafverteidiger 2009, 142)</a>; <a href="http://www.vier-strafverteidiger.de/wp-content/uploads/2009/03/sozialgericht-dusseldorf-s-22-so-13-08-er.pdf">hier als PDF</a>.</p>
<p>Nach dieser &#8211; noch nicht rechtskräftigen &#8211; Eil-Entscheidung hat der mittellose Untersuchungsgefangene für die Dauer der Inhaftierung einen Taschengeldanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Auch wenn es sich nicht um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, sollte der Verteidiger in geeigneten Fällen versuchen, seinem Mandanten mit den Argumenten des Düsseldorfer Sozialgericht zu helfen.</p>
<p>Hinweis an die Kölner unter den Leser: Es ist nicht alles schlecht, was aus Düsseldorf kommt. <img src='http://www.vier-strafverteidiger.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Trunkenheit und Heimtücke schließen sich nicht aus</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Feb 2009 10:44:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sehr kurz und prägnant hat der BGH deutlich gemacht, dass die Alkoholisierung als solche keineswegs geeignet ist, anzunehmen, dass damit heimtückisches Verhalten nicht mehr möglich ist.
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, auch die Alkoholisierung des Angeklagten spreche gegen die Annahme des erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins, fehlt dafür jedwede Begründung. Dass der Angeklagte alkoholbedingt die Arg- und Wehrlosigkeit des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr kurz und prägnant hat der BGH deutlich gemacht, dass die Alkoholisierung als solche keineswegs geeignet ist, anzunehmen, dass damit heimtückisches Verhalten nicht mehr möglich ist.</p>
<blockquote><p>Soweit das Landgericht ausgeführt hat, auch die Alkoholisierung des Angeklagten spreche gegen die Annahme des erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins, fehlt dafür jedwede Begründung. Dass der Angeklagte alkoholbedingt die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht in sein Bewusstsein aufgenommen haben könnte, versteht sich im Hinblick auf die Ausführungen zur un-eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht von selbst.</p></blockquote>
<p>BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 529/08" title="BGH, 12.02.2009 - 4 StR 529/08">4 StR 529/08</a> vom 12. Februar 2009</p>
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		<title>Anusinspektion beim Steuerberater</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/anusinspektion-beim-steuerberater</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2009 09:50:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[BtMG]]></category>
		<category><![CDATA[Knast]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen ist nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß, teilt das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Pressemitteilung Nr. 16/2009 vom 26. Februar 2009 mit: 
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, wurde morgens gegen sieben Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerks für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen ist nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß, teilt das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Pressemitteilung Nr. 16/2009 vom 26. Februar 2009 mit: </p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, wurde morgens gegen sieben Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Nach seinen Angaben musste er sich bei Aufnahme in die Untersuchungshaft entkleiden und durch Justizvollzugsbeamte im Intimbereich untersuchen lassen (Anusinspektion). Widerspruch und Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen blieben erfolglos. Das Hanseatische Oberlandesgericht erachtete die Maßnahme für rechtmäßig. Die allgemeine Anordnung, neu aufzunehmende Gefangene entsprechend zu untersuchen, sei zur Wahrung der Ordnung der Vollzugsanstalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" title="&sect; 119 StPO">§ 119 Abs. 3 StPO</a>) erforderlich gewesen, nämlich um zu verhindern, dass Betäubungsmittel, Geld oder andere verbotene Gegenstände am oder im Körper versteckt eingeschmuggelt würden. </p>
<p>Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sei: </p>
<p>Zu Recht ist das Oberlandesgericht zwar davon ausgegangen, dass das Einbringen von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung der jeweiligen Anstalt darstellt. Es hat aber weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffsermächtigung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" title="&sect; 119 StPO">§ 119 Abs. 3 StPO</a> sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben. </p>
<p>Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Der Gefangene hat insoweit aber Anspruch auf besondere Rücksichtnahme. Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. Dies gilt in verschärftem Maße für Eingriffe während der Untersuchungshaft, die auf der Grundlage bloßen Verdachts verhängt wird.</p>
<p>Indem das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>) nicht hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen. </p></blockquote>
<p>BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090204_2bvr045508.html">2 BvR 455/08</a></p>
<p>Man glaubt&#8217;s nicht, wenn man es nicht selbst miterlebt hat oder von seriöser Quelle berichtet bekommt. Ein Steuerberater, der seine Kinder zur Schule bringt, und dem man ein Vermögensdelikt zur Last legt, stellt für die Untersuchungshaftanstalt die gleiche Gefährlichkeit dar wie ein Drogenkurier auf dem Weg zur &#8220;Arbeit&#8221;, dem man Handel mit Betäubungsmitteln vorwirft. </p>
<p>Irgendwo hört es auf. Es ist nur bedauerlich, daß dies erst das Bundesverfassungsgericht in einen Beschluß gießen muß, und die Anstaltsleitung so etwas nicht selbst merkt. </p>
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		<title>50 Jahre Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/50-jahre-europaischer-gerichtshof-fur-menschenrechte</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Feb 2009 11:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[50]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Erinnerung sollte es wert sein. Im Jahre 1959 wurde aus der Europäischen Menschenrechtskommission der zunächst eingeschränkte EGMR.
Seit nunmehr 50 Jahren wacht der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Grundrechte wie Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf ein faires Gerichtsverfahren festschreibt.
Quelle: tagesschau
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Erinnerung sollte es wert sein. Im Jahre 1959 wurde aus der Europäischen Menschenrechtskommission der zunächst eingeschränkte EGMR.</p>
<blockquote><p>Seit nunmehr 50 Jahren wacht der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Grundrechte wie Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf ein faires Gerichtsverfahren festschreibt.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.tagesschau.de/ausland/gerichtshof100.html">tagesschau</a></p>
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		<title>Nicht jeder Aufpasser ist gleich Zuhälter</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/nicht-jeder-aufpasser-ist-gleich-zuhalter</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Feb 2009 07:40:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeiarbeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch wenn es Institutionen und Organisationen gibt, denen die aktuelle Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht gefällt, gibt es für Frauen durchaus die Möglichkeit, freiwillig der Prostitution auch in geschäftsmäßig organisierten Etablissements nachzugehen, ohne dass sich deren Betreiber sogleich strafbar machen.
Allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn es Institutionen und Organisationen gibt, denen die aktuelle Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht gefällt, gibt es für Frauen durchaus die Möglichkeit, freiwillig der Prostitution auch in geschäftsmäßig organisierten Etablissements nachzugehen, ohne dass sich deren Betreiber sogleich strafbar machen.</p>
<p>Allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen liegt nämlich gerade kein „Bestimmen“ im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/181a.html" title="&sect; 181a StGB: Zuh&auml;lterei">§ 181 a I 2 StGB</a>, wenn das Opfer freiwillig in einem Prostitutionsbetrieb arbeitet; dies gilt nicht nur bei legalen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 1 ProstG, sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschriften etwa ausländerrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Art verstoßen wird (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 48, 314" title="BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03">BGHSt 48, 314</a>). Voraussetzung für so ein freiwilliges Arbeitsverhältnis ist, dass Art und das Ausmaß der Prostitutionsausübung nicht vorgegeben sind. Die Prostituierte muss das Recht haben, jederzeit zu kündigen sowie sexuelle Handlungen oder bestimmte Kunden abzulehnen.</p>
<p>Wenn dem aber so ist, sollten sich Beteiligte nicht scheuen, genau diese Freiwilligkeit sowohl drängenden Ermittlern als auch bohrenden Hilfsorganisationen gegenüber klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen.</p>
<p>Das würde u.a. den Steuerzahler davor bewahren, dass künstlich aufgeblähte Jahrhundert-Anklagen später in Gerichtsverfahren die Luft verlieren wie perforierte Luftballons, wie es sich z.B. aktuell in dem so genannten &#8220;Bulgari-Verfahren&#8221; vor dem Landgericht Koblenz abzeichnet.</p>
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		<title>Zeugnisverweigerung</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/zeugnisverweigerung</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Feb 2009 09:27:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Überraschung: Auf dem Zeugenstuhl sitzend verkündete die bauchfrei bekleidete Zeugin nach Angabe ihrer Personalien nicht ohne Stolz, seit dem gestrigen Tag mit dem Angeklagten Peter B. verlobt zu sein. Deshalb berufe sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr.1 StPO und werde sich nicht weiter einlassen. Schon zu Prozessbeginn war es aufmerksamen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Überraschung: Auf dem Zeugenstuhl sitzend verkündete die bauchfrei bekleidete Zeugin nach Angabe ihrer Personalien nicht ohne Stolz, seit dem gestrigen Tag mit dem Angeklagten Peter B. verlobt zu sein. Deshalb berufe sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html" title="&sect; 52 StPO">§ 52 Abs. 1 Nr.1 StPO</a> und werde sich nicht weiter einlassen. Schon zu Prozessbeginn war es aufmerksamen Beobachtern nicht entgangen, dass Peter B. plötzlich einen Ring trug.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://breaking-news.de/blog/2009/02/12/kiel211-vorab-auffuehrung-eines-stpo-klassikers-zeugin-verlobt-sich-mit-angeklagtem-und-schweigt/">kiel211</a></p>
<p>Ich habe es auch schon erlebt, daß die Zeugenvernehmung &#8211; auf Antrag der Verteidigung &#8211; kurz unterbrochen wurde und der Zeuge nach Fortsetzung der Verhandlung erklärte, er werde sich nun nicht mehr äußern, weil er sich mit der Angeklagten soeben verlobt habe. Das hat zwar für einigen Tumult und viele bösartige Verwünschungen gesorgt, war aber noch voll im grünen Bereich. </p>
<p>Verteidiger sind nicht dazu da, sich stets bei Gericht und Staatsanwaltschaft beliebt zu machen.</p>
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		<title>Haftentschädigung soll möglicherweise steigen</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Feb 2009 01:04:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Knast]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[11 EURO pro Tag, und dann werden oft noch Teilbeträge für die höchst gesunde und nährreiche Verpflegung in Anrechnung gebracht, das ist der Betrag, den man bisher als Entschädigung erhält, wenn man zu Unrecht inhaftiert war. Zu wenig? Das meint nicht nur das Justizministerium in Rheinland-Pfalz und will versuchen, für Abhilfe zu sorgen.

&#8220;Rheinland-Pfalz wird einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>11 EURO pro Tag, und dann werden oft noch Teilbeträge für die höchst gesunde und nährreiche Verpflegung in Anrechnung gebracht, das ist der Betrag, den man bisher als Entschädigung erhält, wenn man zu Unrecht inhaftiert war. Zu wenig? Das meint nicht nur das Justizministerium in Rheinland-Pfalz und will versuchen, für Abhilfe zu sorgen.</p>
<blockquote><p>
&#8220;Rheinland-Pfalz wird einen Gesetzesantrag für eine Erhöhung der Entschädigung für unrechtmäßige Hafttage in den Bundesrat einbringen&#8221;, erklärte Justizminister Heinz Georg Bamberger am Mittwoch in Mainz. Bamberger erklärte, dass der derzeitige Betrag von elf Euro pro Hafttag unzureichend und daher eine Anhebung überfällig sei.</p>
<p> &#8220;Diese Entschädigung erfasst den Ersatz des immateriellen, also des ideellen Schadens in Form einer Pauschale von derzeit lediglich elf Euro pro Hafttag. Nachdem diese Pauschale seit 1988 &#8211; also mehr als 20 Jahre &#8211; nahezu unverändert blieb, ist eine Anhebung unbedingt angezeigt. Daher werden wir in unserem Gesetzesantrag eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages für immaterielle Schäden auf 25 Euro pro Hafttag beantragen.&#8221;</p>
<p>Bamberger unterstrich weiter, dass &#8220;mit der Anhebung die Pauschale nach über 20 Jahren mehr als verdoppelt wird. Auf diese Weise wird auch der dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zugrunde liegende Genugtuungs- und Anerkennungsgedanke stärker betont und deutlicher Rechnung getragen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/fc7/broker.jsp?uMen=fc750d2d-d68d-1133-e2dc-6169740b3ca1&#038;uCon=9c20bba5-0f86-f11b-9b77-9177fe9e30b1&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000012&#038;_ic_output=dcontentstartat">Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz</a></p>
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