Elfmeter verwandelt

28. Juni 2007

Dem Staatsanwalt lag alles an der Generalprävention. Das, was mein Mandant angezettelt habe, sei bisher einmalig und dürfe quasi nie wieder vorkommen, deshalb müsse man ein Zeichen setzen und aus generalpräventiven Gründen müsse die Strafe drakonisch ausfallen.

Ich dankte in meinem Plädoyer dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dafür, dass er mir den Ball auf den Elfmeterpunkt gelegt hatte, denn bis dahin war mir auch am dritten Verhandlungstag vor dem Landgericht Braunschweig so ein richtiges Argument zur Generalprävention noch nicht eingefallen. Als der Staatsanwalt von der “Einmaligkeit” der Tat sprach, fiel mir dann siedendheiß ein, was man, na ja wo wohl, natürlich bei den Vier Strafverteidigern hier nachlesen kann:

Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173/07 vom 8. Mai 2007).

Bingo! Das Landgericht schloss sich meiner Argumentation an und führte aus, dass man wohl der Ansicht des Verteidigers folgen müsse, weil die Einmaligkeit der Tat eine Strafverschärfung aus generalpräventiven Gründen nicht zulasse.

Der Elfmeter saß!

RA Werner Siebers | Allgemeines, Prozesse, Staatsanwaltschaft, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “Elfmeter verwandelt”

  1. 01

    Na, nach der Vorlage …. :-)

    doppelfish am 29. Juni 2007 um 19:09
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