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	<title>Kommentare zu: Einstellung hindert Verurteilung</title>
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		<title>Von: Carsten R. Hoenig</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/einstellung-hindert-verurteilung/comment-page-1#comment-8586</link>
		<dc:creator>Carsten R. Hoenig</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 Jan 2009 12:28:10 +0000</pubDate>
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		<description>Genützt hat es aber nix. In der Entscheidung (zu finden auf www.bundesgerichtshof.de) heißt es:

&lt;blockquote&gt;Zwar führt die Teileinstellung zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen [ein Jahr drei Monate, zweimal zwei Jahre, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre neun Monate] kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die wegen falscher Verdächtigung verhängte Einzelstrafe auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.&lt;/blockquote&gt;

Ob der Verurteilte nun mit oder ohne &quot;falsche Verdächtigung&quot; in seinem Strafregister die vier Jahre absitzt, wird ihn nicht sonderlich interessieren. Ich könnte mir vorstellen, daß er sich durchaus den einen oder anderen Monat Rabatt gewünscht hätte.

Trotzdem: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn auch solche Korrekturen vorgenommen werden, die am Ende keine erkennbare Änderung bewirken. Die damit verbundene Kritik an der nachlässigen Arbeit der Strafkammer wird ihre Wirkung zumindest in künftigen Fällen zeigen. Und darauf kommt es auch an.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Genützt hat es aber nix. In der Entscheidung (zu finden auf <a href="http://www.bundesgerichtshof.de" rel="nofollow">http://www.bundesgerichtshof.de</a>) heißt es:</p>
<blockquote><p>Zwar führt die Teileinstellung zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen [ein Jahr drei Monate, zweimal zwei Jahre, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre neun Monate] kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die wegen falscher Verdächtigung verhängte Einzelstrafe auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.</p></blockquote>
<p>Ob der Verurteilte nun mit oder ohne &#8220;falsche Verdächtigung&#8221; in seinem Strafregister die vier Jahre absitzt, wird ihn nicht sonderlich interessieren. Ich könnte mir vorstellen, daß er sich durchaus den einen oder anderen Monat Rabatt gewünscht hätte.</p>
<p>Trotzdem: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn auch solche Korrekturen vorgenommen werden, die am Ende keine erkennbare Änderung bewirken. Die damit verbundene Kritik an der nachlässigen Arbeit der Strafkammer wird ihre Wirkung zumindest in künftigen Fällen zeigen. Und darauf kommt es auch an.</p>
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