Einstellung hindert Verurteilung
3. Januar 2009
Manchmal wundert es doch sehr, wie vergesslich Prozessbeteiligte sein können, wenn es um die Frage geht, ob eine Angeklagter für eine bestimmte Tat überhaupt verurteilt werden kann. Im aktuellen Fall hatte eine Strafkammer einen Angeklagten wegen einer zwar zunächst angeklagten Tat verurteilt, bezüglich der aber in der Hauptverhandlung eine Einstellung erfolgte.
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, “das Verfahren bezüglich Tatziffer II nach § 154 StPO einzustellen”. Dem entsprach die Strafkammer “antragsgemäß”. Damit ist durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), dass das Verfahren hinsichtlich des in der unverändert zugelassenen Anklage unter der Ordnungsziffer II einzig enthaltenen Tatvorwurfs der falschen Verdächtigung vorläufig eingestellt worden ist.
Die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens hat ein Verfahrenshindernis geschaffen (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 154 Rdn. 17 m.N.). Dies führt hier zur Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und insoweit zur Einstellung des Verfahrens.
BGH 4 StR 559/08 vom 16. Dezember 2008

Ein Kommentar zu “Einstellung hindert Verurteilung”
01
Genützt hat es aber nix. In der Entscheidung (zu finden auf http://www.bundesgerichtshof.de) heißt es:
Ob der Verurteilte nun mit oder ohne “falsche Verdächtigung” in seinem Strafregister die vier Jahre absitzt, wird ihn nicht sonderlich interessieren. Ich könnte mir vorstellen, daß er sich durchaus den einen oder anderen Monat Rabatt gewünscht hätte.
Trotzdem: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn auch solche Korrekturen vorgenommen werden, die am Ende keine erkennbare Änderung bewirken. Die damit verbundene Kritik an der nachlässigen Arbeit der Strafkammer wird ihre Wirkung zumindest in künftigen Fällen zeigen. Und darauf kommt es auch an.
Sie haben das Recht zu schreiben: