Einsicht in die Gefangenenakte
24. November 2007
Ein Gefangener hat einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffende Gefangenenpersonalakte, wenn er geltend macht, dass aufgrund bestimmter Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend sei und er der Akteneinsicht bedürfe. In Berlin steht Rechtsanwälten und Verteidigern gem. § 185 StVollzG, § 19 BDSG und nach den hier geltenden Verwaltungsvorschriften regelmäßig ein weitergehender Anspruch auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte zu .
KG, Beschl. v. 5. 9. 2007 – 2/5 Ws 700/06 Vollz.
Gefunden bei Strafrecht Online
Einsicht in die Akten wird von den meisten Behörden (mit Ausnahme der Strafverfolgungsbehörden, die daran gewöhnt sind) nicht gern gewährt. Man fühlt sich kontrolliert und mißtraut dem Bürger und seinem anwaltlichen Vertreter. Daß das nicht mit dem Grundgedanken unserer Verfassung (Art. 20 II 1 GG) im Einklang steht, muß einmal wieder erst ein Obergericht feststellen.

Sie haben das Recht zu schreiben: