Der Vermerk einer Staatsanwältin zur Vollmachtsvorlage
27. September 2006
Ich hatte der Staatsanwältin geschrieben, daß ich die Vollmacht nicht vorlegen werde, weil das Gesetz dies nicht vorsieht. In der Ermittlungsakte finde ich dann diesen Vermerk, mit dem die Strafverfolgerin darauf reagiert:
Das Schreiben des RA stößt hier auf völliges Unverständnis. Die getzlichen Vorschriften sind hier sehr wohl bekannt. Es ist bisher noch nicht vorgekommen, dass sich ein Verteidiger beharrlich weigert, eine Vollmacht zu den Akten zu reichen. Diese ist in Hinblick auf § 145a StPO erfordert worden. Dem Verteidiger mag es vorbehalten bleiben Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, weil es gewagt wurde, eine Vollmacht zu erfordern. Zustellungen werden daher nicht an den Verteidiger vorgenommen.
OK, Ziel erreicht.
Ich habe auf den Vermerk mit der URL zu diesem Blog-Beitrag reagiert. Ich bin gespannt, ob wir demnächst hier oder dort einen Kommentar einer Staatsanwältin lesen können.

4 Kommentare zu “Der Vermerk einer Staatsanwältin zur Vollmachtsvorlage”
01
Ich muss zugeben, ich verfolge Ihre Beiträge zu der Nichtvorlage der Vollmacht mit gewissem Interesse. Es hat schon fast Seriencharackter
Ich habe gerade mal in der Kommentierung zu § 145a geblättert und vielleicht kann ich noch eine Variante anbieten. Laut Kommentierung müßte man auch bei Fortbestehen des Mandats die gesetzliche Zustellungsvollmacht widerrufen können.
02
Deswegen haben wir bei den V4 auch eine eigene Kategorie dafür eingerichtet: Vollmacht. Dort werden die Beiträge dann gesammelt und können bei Bedarf an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
03
Ist das verlinkte .pdf identisch mit dem jeweils abgeschickten Brief/Fax/Mail? Im ersten Satz nach “Optional” ist nämlich ein “durfte” zuviel!
04
Vielen Dank für den Hinweis!
Man kann die eigenen Texte hundert Mal Korrektur lesen. Und dann kommt irgend so ein Moritz und findet doch noch einen dummen Fehler.
Sie haben das Recht zu schreiben: