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	<title>Vier Strafverteidiger &#187; Richter</title>
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		<title>Das letzte Wort</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 08:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozesse]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Prozess gegen den Vater des verhungerten Säuglings Florian aus Frankfurt (O.) muss erneut aufgerollt werden. Der Mann war im August 2008 vom Landgericht zu zehn Jahren Haft verurteilt worden.
[...]
Dem Kindsvater war nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden. Der Beschluss des 5. Strafsenats in Leipzig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Der Prozess gegen den Vater des verhungerten Säuglings Florian aus Frankfurt (O.) muss erneut aufgerollt werden. Der Mann war im August 2008 vom Landgericht zu zehn Jahren Haft verurteilt worden.</p>
<p>[...]</p>
<p>Dem Kindsvater war nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden. Der Beschluss des 5. Strafsenats in Leipzig datiert bereits vom 27. Januar (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 590/08" title="BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08">5 StR 590/08</a>). Wie es in der Mitteilung des BGH heißt, muss dem Angeklagten das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm das Recht zustehe, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. &#8220;Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht.&#8221; Denn der Mann sei nicht vollständig geständig gewesen. Der BGH verwies das Verfahren zurück an das Landgericht.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.morgenpost.de/brandenburg/article1039406/Fall_Florian_wird_nach_Formfehler_neu_verhandelt.html#reqRSS">Berliner Morgenpost</a></p>
<p>Das sind Fehler, die sollten einem routinierten Gericht nicht mehr unterlaufen. Auch wenn die Revision erfolgreich verlaufen ist, beglückwünschen kann man den Angeklagten dazu nicht. </p>
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		<title>Verhinderung des Verteidigers &#8211; Terminsverlegung auch im Bußgeldverfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Feb 2008 07:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Betroffener muss im Bußgeldverfahren nicht zum Verhandlungstermin erscheinen, wenn sein Verteidiger wegen Verhinderung einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts eine Terminsverlegung geboten hätte.
So sah es das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 5.11.2007 (528 Qs 186/07).
Am Dienstag, den 17.07.2007 sollte eine Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache stattfinden. Wegen einer Sportverletzung war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Ein Betroffener muss im Bußgeldverfahren nicht zum Verhandlungstermin erscheinen, wenn sein Verteidiger wegen Verhinderung einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts eine Terminsverlegung geboten hätte.</p></blockquote>
<p>So sah es das <a href="http://www.vier-strafverteidiger.de/wp-content/uploads/2008/02/wiedereinsetzunglg_berlin_528_qs_186-07.pdf">Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 5.11.2007 (528 Qs 186/07)</a>.</p>
<p>Am Dienstag, den 17.07.2007 sollte eine Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache stattfinden. Wegen einer <a href="http://www.motorradrecht.de/reparaturauftrag.html">Sportverletzung</a> war der Verteidiger unerwartet verhindert, an diesem Termin teilzunehmen; am Montag, den 16.6.2007 stellte er einen Terminsverlegungsantrag. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt. </p>
<p>Dazu schreibt das Landgericht:</p>
<blockquote><p>Der Verteidiger des Betroffenen war verhindert. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Angaben im Terminsverlegungsantrag vom Montag, dem 16. Juli 2007 zu seinen am Wochenende erlittenen Verletzungen nicht der Wahrheit entsprechen.</p></blockquote>
<p>Der Verteidiger hatte seine Verletzungen durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht. (Er hätte auch einen <a href="http://www.motorradrecht.de/highsider-in-brno.html">Link auf einen Blogbeitrag</a> an&#8217;s Gericht schicken können. <img src='http://www.vier-strafverteidiger.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' />  )</p>
<p>Weiter heißt es in der Begründung des Landgerichts:</p>
<blockquote><p>Die prozessuale Fürsorgepflicht hätte es bei einer Abwägung der Interessen des Betroffenen gegen die sonstigen zu berücksichtigenden Belange geboten, trotz der Kurzfristigkeit den Termin zu verschieben. Der Betroffene im Bußgeldverfahren darf sich im Rahmen seines Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich in jeder Lage eines Verteidigers bedienen (<a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren">§§ 46 Abs. 1 OWiG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/137.html">137 Abs. 1 S. 1 StPO</a>). Diesem Recht kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn die Sach oder Rechtslage für den Betroffenen schwer durchschaubar ist und ihm einschneidende Folgen drohen. </p>
<p>Das ist hier der Fall, weil die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho vorgenommen wurde und weil eine erhöhte Geldbuße wegen Vorsatzes und ein Fahrverbot im Raum standen.</p></blockquote>
<p>Soweit, so klar. Das war bereits bekannt, den meisten jedenfalls &#8211; einmal von dem Richter K. der Abteilung 290 am Amtsgericht abgesehen, der allerdings für seine <del datetime="2008-02-02T18:53:07+00:00">abenteuerlichen</del> Entscheidungen bekannt ist. </p>
<p>Spannend war seine dienstliche Äußerung, was er in dem Termin mit dem Betroffenen ohne den Verteidiger vorgehabt hat. Telefonisch hatte der Richter zwar mitgeteilt, er werde nicht verhandeln ohne den Verteidiger. Deswegen ist der Betroffene auch nicht zum Termin erschienen. Das Landgericht zitiert die dienstliche Äußerung:</p>
<blockquote><p>Denn nach der dienstlichen Äußerung des Amtsrichters (BI. 69 d.A.) ging es ihm darum, den Betroffenen möglicherweise zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen.</p></blockquote>
<p>Nochmal zum Mitschreiben: <strong>Der Richter wollte den Termin ohne den Verteidiger durchführen, um den Betroffenen ohne weitere Beweisaufnahme zur Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheids <del datetime="2008-02-02T18:53:07+00:00">nötigen</del> bewegen. </strong>Das wäre ihm auch gelungen, diese &#8220;Überredungskunst&#8221; hat er oft genug geübt. Bei dem verhinderten Verteidiger hat er sich allerdings vorher mehrfach schon die Zähne ausgebissen, deswegen war er wohl insgeheim über dessen Verhinderung nicht unerfreut. </p>
<p>Am 22. Januar 2008 hat ein neuer Termin bei Richter K. stattgefunden. Der Termin wurde ausgesetzt, es muß erst über ein <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/index.php/ablehnungsgesuch">Ablehnungsgesuch</a> entschieden werden; der Betroffene hat nämlich (nicht nur wegen dieser Geschichte hier) die Sorge, dieser Richter könne irgendwie befangen sein. Die Sorge habe ich auch &#8230;</p>
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		<title>Haftbefehl gegen Berliner Soziologen aufgehoben</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/haftbefehl-gegen-berliner-soziologen-aufgehoben</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Oct 2007 17:29:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten &#8211; einen promovierten Soziologen, der u. a. an der Berliner Humboldt-Universität beschäftigt ist &#8211; ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Auf seinen Antrag hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Dieser ist auf den Vorwurf gestützt, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten &#8211; einen promovierten Soziologen, der u. a. an der Berliner Humboldt-Universität beschäftigt ist &#8211; ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Auf seinen Antrag hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Dieser ist auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe sich mitgliedschaftlich an der linksextremistischen gewaltbereiten Organisation &#8220;militante Gruppe (mg)&#8221; beteiligt, der die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere aufgrund entsprechender Selbstbezichtigungsschreiben, eine Serie von Brandanschlägen zurechnen, die seit mehreren Jahren überwiegend in dem Gebiet Berlin/Brandenburg begangen worden sind. Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt, worauf der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Generalbundesanwalt Beschwerde eingelegt.</p>
<p>Dieses Rechtsmittel hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr zurückgewiesen und gleichzeitig den Haftbefehl aufgehoben. Die bisherigen Ermittlungen belegen zwar die Einbindung des Beschuldigten in die linksextremistische Berliner Szene, seine Mitwirkung bei der Veröffentlichung der letzten Ausgaben der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift &#8220;radikal&#8221; und auch seine &#8211; konspirativ angelegten &#8211; Kontakte zu zumindest einem Mitbeschuldigten, der verdächtigt wird, als Mitglied der &#8220;militanten gruppe&#8221; am 31. Juli 2007 an einem versuchten Brandanschlag auf drei Lastkraftwagen der Bundeswehr beteiligt gewesen zu sein. All dies begründet zwar den Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte selbst dieser Gruppierung angehört, weshalb gegen ihn mit Recht Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden geführt werden. Jedoch darf nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html">§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO</a>) ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Beschuldigten einer Straftat dringend verdächtig ist. Dies ist nur der Fall, wenn die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass er der ihm vorgeworfenen Tat schuldig ist und deswegen verurteilt werden wird. Eine solche Wahrscheinlichkeit, dass er sich an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, kann im Fall des Beschuldigten zur Zeit nicht bejaht werden; denn die in den bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien sprechen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die &#8220;militante gruppe&#8221;, sondern lassen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren.</p>
<p>Der Haftbefehl konnte schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Der 3. Strafsenat musste sich daher bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befassen, ob es sich bei der &#8220;militanten gruppe&#8221; nach den Maßstäben der einschlägigen Strafvorschrift (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html" title="&sect; 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen">§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB</a>) tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt.</p></blockquote>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 34/07" title="BGH, 18.10.2007 - StB 34/07">StB 34/07</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;pm_nummer=0154/07">Pressestelle des Bundesgerichtshofs</a></p>
<p>Anfangsverdacht, hinreichender Verdacht, dringender Verdacht. Alles Begriffe, mit deren Abgrenzung untereinander ich im Studium schon meine Probleme gehabt hatte. Einige Volljuristen bei der (General-)Staatsanwaltschaft und den Gerichten haben sie wohl auch noch nach Abschluß ihrer Ausbildung. </p>
<p>Und noch eine kleine Anmerkung für Spezialisten: Die Staatsanwaltschaft hat sich gegen die Außervollzugsetzung des bestehenden Haftbefehls gewehrt. Und am Ende hat der 3. Senat des Bundesgerichtshofs den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht nur abgelehnt, sondern den Haftbefehl insgesamt aufgehoben. Damit haben nicht nur die Ermittler (für die das Verbot der Verböserung nicht gilt!) Pech gehabt, sondern auch der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs muß sich fragen lassen, warum er eigentlich den Haftbefehl nur außer Vollzug gesetzt hat, statt ihn aufzuheben. </p>
<p>Ein satter Rundumschlag des 3. Senats mit einem Gruß an die Menschenrechte. Mein Glückwunsch geht an die Verteidiger des Soziologen, die nicht locker gelassen haben.</p>
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		<title>Deutscher Richterbund stellt falsch richtig</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/deutscher-richterbund-stellt-falsch-richtig</link>
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		<pubDate>Sun, 01 Jul 2007 15:31:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Knast]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Das hat gedauert, bis nun ausgerechnet der Deutsche Richterbund sich auch um Marco W. aus Uelzen kümmert. Alle wissen nun lange genug, dass das, was Marco W. getan haben soll, auch in Deutschland strafbar wäre. Aber nun kommt eine Erkenntnis, die für Unkenntnis oder Schlimmeres spricht:

Dem 17-jährigen Schüler wird vorgeworfen, im Urlaub im türkischen Antalya [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat gedauert, bis nun ausgerechnet der Deutsche Richterbund sich auch um Marco W. aus Uelzen kümmert. Alle wissen nun lange genug, dass das, was Marco W. getan haben soll, auch in Deutschland strafbar wäre. Aber nun kommt eine Erkenntnis, die für Unkenntnis oder Schlimmeres spricht:</p>
<p><em><br />
<blockquote>Dem 17-jährigen Schüler wird vorgeworfen, im Urlaub im türkischen Antalya mit einem 13-jährigen britischen Mädchen sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Dies sei auch in Deutschland unabhängig davon strafbar, ob das Mädchen freiwillig mitmachte und ob es zum Geschlechtsverkehr kam, sagt Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes. Wenn der Fall in Deutschland spielte, käme selbst bei einem Jugendlichen, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat, &#8220;auch bei uns Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr in Betracht&#8221;.</p></blockquote>
<p></em></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,491613,00.html">spiegel</a></p>
<p>So etwas kann natürlich passieren, wenn der Richterbund sich einen Oberstaatsanwalt zum Vorsitzenden wählt. Aus der Sicht der Staatsanwälte wäre das vergleichbar mit der nicht denkbaren Alternative, dass ein weisungsgebundener Nichtfreiberufler    demnächst Vorsitzender der Bundesrechtsanwaltskammer wäre. </p>
<p>Natürlich besteht keine Fluchtgefahr, wenn sich ein Beschuldigter nach Haftentlassung in seine Heimat begibt. Das gilt insbesondere und natürlich bei nicht vorbelasteten Jugendlichen, insbesondere auch wegen der Frage der Verhältnismäßigkeit, denn bei den zu erwartenden Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz wäre die Verhängung von Untersuchungshaft unter dem Aspekt der Rechtsbeugung zu prüfen.</p>
<p>Ach ja, zur Ergänzung: Das ist übrigens keine Phantasie von vier oder mehr Strafverteidigern sondern Rechtsprechung von Richtern,  die nicht vergessen haben, dass sie keine Staatsanwälte sind. </p>
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		<title>Sitzung</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/sitzung</link>
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		<pubDate>Tue, 22 May 2007 05:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gericht hat eine Pause gemacht. Als die Richter wieder in den Sitzungssaal zurück kamen, blieb der Angeklagte sitzen. Er stand einfach nicht auf, um dem Eintreten des Gerichts die für erforderlich gehaltene Achtung zu zollen. Wenn ich Richter wäre, hätte ich mir gedacht: &#8220;Dann bleib doch sitzen!&#8221; Aber ich bin ja kein Richter. 
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gericht hat eine Pause gemacht. Als die Richter wieder in den Sitzungssaal zurück kamen, blieb der Angeklagte sitzen. Er stand einfach nicht auf, um dem Eintreten des Gerichts die für erforderlich gehaltene Achtung zu zollen. Wenn ich Richter wäre, hätte ich mir gedacht: &#8220;<em>Dann bleib doch sitzen!</em>&#8221; Aber ich bin ja kein Richter. </p>
<p>Der richtige Richter fordert den Angeklagten auf, aufzustehen. Der bleibt aber trotzdem sitzen. &#8220;<em>Na, und?</em>&#8221; hätte ich mir gedacht. Nicht so der Richter: Er verhängt gegen den Sitzenbleiber eine Ordnungshaft von drei Tagen. </p>
<p>Dagegen hatte der Angeklagte aber etwas, nämlich ein Rechtsmittel. Und mit diesem Mittel bekam er Recht: Das Oberlandesgericht </p>
<p align="center"><img src="http://www.solg.saarland.de/medien/inhalt/lgagsb2.jpg" alt="Saarländisches OLG" /></p>
<p>fand, das Verhalten des Angeklagten sei nicht ungebührlich gewesen. Deswegen dürfe er auch nicht ordnungsverhaftet werden. </p>
<blockquote><p>Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaales durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung &#8230; ein ungebührliches Verhalten darstellen kann. </p>
<p>&#8230; </p>
<p>Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Angeklagte ist nicht bei <em>Sitzungsbeginn</em> sitzen geblieben, sondern beim Eintreten des Gerichts in den Sitzungssaal nach einer vorangegangenen <em>Sitzungspause</em>.</p></blockquote>
<p>Diese bahnbrechende Entscheidung, auf die die Welt gewartet hat &#8211; Saarländisches OLG, Beschl. v. 28.2.2007 &#8211; 1Ws 33/07 &#8211; kann man nachlesen im StraFo 2007, 208.</p>
<p>Kann mir jemand den Unterschied zwischen dem Verhalten des sturen Angeklagten und dem des sturen Richter erklären? Und was das Ganze mit einem Sack Reis zu tun hat? </p>
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		</item>
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		<title>Irgend etwas fällt ihm doch immer noch ein</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/irgend-etwas-fallt-ihm-doch-immer-noch-ein</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2007 16:57:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein nettes Kompliment erhielt ich heute von dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim Landgericht Magdeburg. Die kurze Hauptverhandlung bestand eigentlich nur in der Architektur eines Deals. Das gelang schnell zu allseitiger Zufriedenheit. Das abgesprochene Urteil wurde verkündet.Zum Schluss belehrte der Vorsitzende meinen Mandanten über die Möglichkeit der Revision. Bevor wir den Rechtsmittelverzicht erklärten,konnte ich mir die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein nettes Kompliment erhielt ich heute von dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim Landgericht Magdeburg. Die kurze Hauptverhandlung bestand eigentlich nur in der Architektur eines Deals. Das gelang schnell zu allseitiger Zufriedenheit. Das abgesprochene Urteil wurde verkündet.Zum Schluss belehrte der Vorsitzende meinen Mandanten über die Möglichkeit der Revision. Bevor wir den Rechtsmittelverzicht erklärten,konnte ich mir die Anmerkung nicht verkneifen, dass wir diese Belehrung als qualifizierte Belehrung nach einem Deal verstanden hätten.</p>
<p>Manch weniger souveräne Vorsitzende hätte sicher mit einem mäkelnden Nachholen der qualifizierten Belehrung reagiert, dieser lachte kurz und merkte an:Irgend etwas fällt Ihnen dann doch immer noch ein, was wir nicht richtig gemacht haben.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Gedankenlose Richter</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/gedankenlose-richter</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Dec 2006 13:44:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Bernd Eickelberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozesse]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Vergangene Woche mußte ich in einer Strafsache in einer kleinen Stadt in Sachsen-Anhalt verteidigen. Vorwurf waren zwei geknackte Autos, entwendet wurden jeweils CD-Player.
Ich teilte für meinen Mandanten mit, daß er für die erste Tat ohnehin nicht verantwortlich sein könnte, weil er nachweislich woanders war. Dafür habe ich Zeugen benannt. Insgesamt hat mein Mandant die ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vergangene Woche mußte ich in einer Strafsache in einer kleinen Stadt in Sachsen-Anhalt verteidigen. Vorwurf waren zwei geknackte Autos, entwendet wurden jeweils CD-Player.</p>
<p>Ich teilte für meinen Mandanten mit, daß er für die erste Tat ohnehin nicht verantwortlich sein könnte, weil er nachweislich woanders war. Dafür habe ich Zeugen benannt. Insgesamt hat mein Mandant die ihm vorgeworfenen Taten bestritten.</p>
<p>Für jeden durchschnittlich aufmerksamen Richter wäre nun klar gewesen, daß hier eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, zu dem auch die Zeugen geladen werden müssen. Nicht jedoch in dieser kleinen beschaulichen Stadt&#8230;</p>
<p>Der Richter teilte auf meine Nachfrage, warum keine Zeugen geladen worden sind, mit, er habe erst den Angeklagten anhören wollen. Er wüßte ja nicht, was der sagen würde. Mein Hinweis auf den entsprechenden Schriftsatz brachte ihn erst zum Blättern und dann etwas aus der Fassung.</p>
<p>Folge: Aussetzung des Verfahrens mit zeitlich unbestimmtem 2. Akt</p>
<p>Ich konnte es mir nicht verkneifen, ihn auf die ineffiziente Art der Terminierung hinzuweisen, für keinen der Beteiligten würden Zeit und Geld auf dem Baum wachsen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Gnadenlos gegenüber Raubkopierern</title>
		<link>http://www.vier-strafverteidiger.de/gnadenlos-gegenuber-raubkopierern</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Dec 2006 07:09:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Polizeiarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.vier-strafverteidiger.info/index.php/gnadenlos-gegenuber-raubkopierern</guid>
		<description><![CDATA[Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellung von High-End-Computer nebst Zubehör, Ermittlungsverfahren gegen einen selbständigen Tontechniker, der ohne den Computer und ohne die dort gespeicherten Daten seinen Laden schließen kann. Das volle Programm also.
&#8230; weil er ein einziges Mal auf einem illegalen Fileserver eine Software im Wert von 39,00 € (neunundreißigkommanullnull Euro) unter Verletzung des Urheberrechts runtergeladen hat. 
Der Mandant [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellung von High-End-Computer nebst Zubehör, Ermittlungsverfahren gegen einen selbständigen Tontechniker, der ohne den Computer und ohne die dort gespeicherten Daten seinen Laden schließen kann. Das volle Programm also.</p>
<p>&#8230; weil er ein einziges Mal auf einem illegalen Fileserver eine Software im Wert von 39,00 € (neunundreißigkommanullnull Euro) unter Verletzung des Urheberrechts runtergeladen hat. </p>
<p>Der Mandant wurde anhand seiner IP Nummer ermittelt, die auf dem Fileserver abgelegt war. </p>
<p>Ich konnte es nicht glauben, bis ich <a href="http://www.vier-strafverteidiger.de/wp-content/durchsuchungsbeschluss.pdf">diesen Beschluß</a> hier sah. Es ist nicht zu fassen, was diese Staatsgewalt mit unserem schönen Grundgesetz macht. </p>
<p>Ein in diesem Zusammenhang interessanter Vermerk der Polizeibeamtin: </p>
<blockquote><p>Es wird darauf hingewiesen, daß mit einer Auswertung der Rechnerdaten aufgrund der hiesigen Vorgangsbelastung frühestens in 18 Monaten zur rechnen ist.</p></blockquote>
<p> Ich hätte da ja mal eine Idee, wie man die &#8220;Vorgangsbelastung&#8221; reduzieren könnte.  Mann-o-Mann!</p>
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		<title>Der Präsident und meine Beschwerde</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Nov 2006 07:10:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte über den Umgang einer Berufungskammer beim Landgericht Berlin mit den Rechten von Verteidigern und (psychisch kranken) Angeklagten bereits berichtet. Insbesondere über die verweigerte Akteneinsicht und über die Nichtbearbeitung meines Beiordnungsantrages habe ich hier ganz sachlich informiert. 
Gestern erhielt ich die Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts, vertreten durch einen Vorsitzenden Richter, daß er an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte über den Umgang einer Berufungskammer beim Landgericht Berlin mit den Rechten von Verteidigern und (psychisch kranken) Angeklagten bereits berichtet. Insbesondere über die verweigerte Akteneinsicht und über die Nichtbearbeitung meines Beiordnungsantrages habe ich <a href="http://www.vier-strafverteidiger.info/index.php/ganz-sachlich">hier ganz sachlich informiert</a>. </p>
<p>Gestern erhielt ich die Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts, vertreten durch einen Vorsitzenden Richter, daß er an dem Verhalten der Berufungkammer nichts auszusetzen hätte: </p>
<blockquote><p>Nach Mitteilung des amtierenden Vorsitzenden der XX. Strafkammer lagen die Akten ab Urteilszustellung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durchgehend zur Akteneinsicht bereit. Er ist der Ansicht, dass es keinen Anspruch jedenfalls eines ortsansässigen Verteidigers auf Übersendung der Akten oder von Aktenbestandteilen gibt, was nicht zu beanstanden ist. Über Ihren Beiordnungsantrag ist mittlerweile befunden worden.</p></blockquote>
<p></p>
<p>Ich freue mich sehr,  <strong><em>jetzt</em></strong> &#8211; nach (!!) Ablauf der Revisionsbegründungsfrist &#8211; zu hören, daß die Akten seinerzeit zur Abholung bereit lagen. Hätte ich ja aber auch schon damals wissen müssen. Schließlich wurde mir ja als Rechtsanwalt bei der Zulassung eine funktionierende Kristallkugel zur Verfügung gestellt. Und passionierter Caffè-Trinker bin ich ja auch, so daß mir jede Menge Kaffeesatz zum Lesen zur Verfügung steht. </p>
<p>Da man über den Beiordnungsantrag zwischenzeitlich bereits entschieden, muß man sich auch nicht mehr damit auseinander setzen, daß die Entscheidung auch erst Wochen nach Erhebung meiner Dienstaufsichtbeschwerde getroffen wurde. </p>
<p>Mich würde ja mal interessieren, mit welchen Medikamenten man manche Richter dazu bringt, solche Briefe zu schreiben &#8230; </p>
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		<title>Herbeigeredete Fluchtgefahr &#8211; oder, worauf Haftrichter sitzen</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Nov 2006 23:37:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Siebers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[Mal wieder so ein Beispiel aus der haftrichterlichen Praxis. Eine Vielzahl von Haftrichtern verschließt die Augen, Ohren und sonstigen Sinne vor dem, was von den Obergerichten vorgegeben wird. 
Burhoff formuliert so schön:

Nach inzwischen wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte kann allein mit einer (hohen) Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründet werden. Sie ist vielmehr grundsätzlich nur der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mal wieder so ein Beispiel aus der haftrichterlichen Praxis. Eine Vielzahl von Haftrichtern verschließt die Augen, Ohren und sonstigen Sinne vor dem, was von den Obergerichten vorgegeben wird. </p>
<p>Burhoff formuliert so schön:</p>
<p><em><br />
<blockquote>Nach inzwischen wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte kann allein mit einer (hohen) Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründet werden. Sie ist vielmehr grundsätzlich nur der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten.</p></blockquote>
<p></em></p>
<p>Interessiert doch keinen Haftrichter, so auch gestern nicht den Haftrichter des Amtsgerichts Braunschweig. Da wird mal kurz geschaut, um welches Delikt es geht, dann kurz prognostiziert, dass es dafür eine hohe Strafe geben kann, und zack, und weg, der Feierabend ruft.</p>
<p>Wozu gibt es eigentlich eine &#8220;übereinstimmende Meinung aller Obergerichte&#8221;, wenn sich die Haftrichter mit den hinteren unteren Körperregionen darauf niederlassen?</p>
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