BGH klärt ein wenig über die Generalprävention auf
7. Juni 2007
Endlich hat sich der BGH mal wieder deutlich gegen die Unsitte gewandt, die Generalprävention wieder verstärkt aus dem Hut zu zaubern.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 173/07
vom
8. Mai 2007Die Erwägung des Landgerichts, die Tat sei aufgrund ihrer Begehungsweise geeignet, das “Sicherheitsgefühl der Bevölkerung schwerwiegend zu beeinträchtigen”, lässt besorgen, dass es sich bei der Bemessung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH StraFo 2005, 515 m.N.). Das ist hier jedoch nicht belegt.

Ein Kommentar zu “BGH klärt ein wenig über die Generalprävention auf”
01
[...] dann siedendheiß ein, was man, na ja wo wohl, natürlich bei den Vier Strafverteidigern hier nachlesen [...]
Sie haben das Recht zu schreiben: