BGH hält knappe Bewährungsentscheidung und erteilt überspannten Anforderungen eine Absage

13. Juni 2007

Gut, dass es Staatsanwaltschaften gibt, die dem BGH die Chance geben,solche Entscheidungen zu treffen.

5 StR 97/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Mai 2007

Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamt-würdigung 4).
Die Erwägung des Landgerichts, „es ist jedenfalls zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck einer nicht unerheblichen Bewährungsstrafe und einer sechs Monate dauernden Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges künftig straffrei führen wird …“, beruht nicht auf einer unzulässigen Anwendung des Zweifelssatzes, sondern ist Ausdruck vertretbarer tatrichterlicher Überzeugung. Diese ist ausreichend tatsächlich belegt, was sich ohne weiteres aus den nachfolgend dargelegten persönlichen Umständen ergibt. Bei der Prüfung der Kriminalitätsprognose hat das Landgericht die verbüßte Jugendstrafe des Angeklagten bedacht, ihr aber ohne Rechtsfehler wegen der lange zurück liegenden Taten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 202). Die beiden Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verkehrsdelikten hat das Landgericht noch vertretbar ersichtlich nicht als Ausdruck einer fortwirkenden rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten gewertet.

Die mit der Prognoseentscheidung zusammenhängenden, für die Aussetzungsentscheidung angeführten konkreten Umstände durften – wie es das Landgericht getan hat – in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als besondere im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).

RA Werner Siebers | Allgemeines, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

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