BGH geht bei der Beurteilung der Motive für ein Geständnis vom in-dubio-pro-reo-Grundsatz aus

7. Juni 2007

Endlich wird den Landgerichten ein Riegel vorgeschoben, angeblich taktische Geständnisse abzuwerten.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 173/07
vom
8. Mai 2007

Die Revision beanstandet zudem zu Recht, dass sich das Landgericht an einer strafmildernden Berücksichtigung des vom Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung abgelegten Geständnisses gehindert gesehen hat, “weil seine Einlassung, wie deren Entwicklung zeigt, lediglich der Beweislage Rechnung trug und von taktischen Überlegungen getragen war”. Zwar kann in einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeutung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.). Dafür, dass es sich hier so verhält, geben die Urteilsgründe jedoch nichts her. Bei der Beurteilung der Motive für die Ablegung eines Geständnisses ist aber im Zweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. BGH DAR 1999, 195 m.N.).

RA Werner Siebers | Allgemeines, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “BGH geht bei der Beurteilung der Motive für ein Geständnis vom in-dubio-pro-reo-Grundsatz aus”

  1. 01

    Aha, die Grabunsarbeiten sind beendet.

    doppelfish am 8. Juni 2007 um 15:34
    Zum Seitenbeginn springen

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