Beugbares Recht

26. Dezember 2008

Manchen Gerichten ist selbst mit Gesetzen nicht beizukommen. Nicht zum ersten Mal musste der BGH ein Urteil aufheben, weil das zuständige Landgericht contra legem eine Entscheidung getroffen hatte, die deutlich macht, dass Recht leider nicht unbeugbar ist.

Das Landgericht hat gesehen, dass nach der Neuregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung an der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung auszurichten ist (UA S. 33, 34). Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten Maßregelvollzug von einem Jahr den Vorwegvollzug der Strafe mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jahren angesetzt, um beim Angeklagten den Motivationsdruck für die Maßregel zu erhöhen. Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 – 1 StR 644/07 in NStZ-RR 2008, 142).
Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, weil die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem Jahr festgestellt ist. Danach sind ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

BGH 1 StR 654/08 vom 3. Dezember 2008

RA Werner Siebers | Allgemeines, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “Beugbares Recht”

  1. 01

    So ein Schwachsinn.

    Wo genau im Gesetz soll das denn stehen? Auch der BGH hat es (zweifelhaft genug) nur in der Gesetzesbegründung gefunden.

    “Rechtsbeugung” bei Abweichung von Gesetzesmotiven?? Dümmer und verbohrter geht’s nimmer.

    Scrat am 27. Dezember 2008 um 13:05
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  2. 02

    § 67 II Satz 3 in Verbindung mit § 67 V Satz 1 StGB.

    RA Werner Siebers am 27. Dezember 2008 um 13:44
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