Anusinspektion beim Steuerberater

26. Februar 2009

Eine Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen ist nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß, teilt das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Pressemitteilung Nr. 16/2009 vom 26. Februar 2009 mit:

Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, wurde morgens gegen sieben Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Nach seinen Angaben musste er sich bei Aufnahme in die Untersuchungshaft entkleiden und durch Justizvollzugsbeamte im Intimbereich untersuchen lassen (Anusinspektion). Widerspruch und Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen blieben erfolglos. Das Hanseatische Oberlandesgericht erachtete die Maßnahme für rechtmäßig. Die allgemeine Anordnung, neu aufzunehmende Gefangene entsprechend zu untersuchen, sei zur Wahrung der Ordnung der Vollzugsanstalt (§ 119 Abs. 3 StPO) erforderlich gewesen, nämlich um zu verhindern, dass Betäubungsmittel, Geld oder andere verbotene Gegenstände am oder im Körper versteckt eingeschmuggelt würden.

Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sei:

Zu Recht ist das Oberlandesgericht zwar davon ausgegangen, dass das Einbringen von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung der jeweiligen Anstalt darstellt. Es hat aber weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben.

Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Der Gefangene hat insoweit aber Anspruch auf besondere Rücksichtnahme. Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. Dies gilt in verschärftem Maße für Eingriffe während der Untersuchungshaft, die auf der Grundlage bloßen Verdachts verhängt wird.

Indem das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.

BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, 2 BvR 455/08

Man glaubt’s nicht, wenn man es nicht selbst miterlebt hat oder von seriöser Quelle berichtet bekommt. Ein Steuerberater, der seine Kinder zur Schule bringt, und dem man ein Vermögensdelikt zur Last legt, stellt für die Untersuchungshaftanstalt die gleiche Gefährlichkeit dar wie ein Drogenkurier auf dem Weg zur “Arbeit”, dem man Handel mit Betäubungsmitteln vorwirft.

Irgendwo hört es auf. Es ist nur bedauerlich, daß dies erst das Bundesverfassungsgericht in einen Beschluß gießen muß, und die Anstaltsleitung so etwas nicht selbst merkt.

RA Carsten R. Hoenig | BtMG, Knast | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

6 Kommentare zu “Anusinspektion beim Steuerberater”

  1. 01

    Und was hat das Urteil für Konsequenzen für diejenigen, die diese ‘Untersuchung’ vorgenommen haben und für die Anstaltsleitung?
    Meine Vermutung: keine
    …leider

    KB am 26. Februar 2009 um 12:30
    Zum Seitenbeginn springen
  2. 02

    KB:
    Die A…kriecherei wird für die Zukunft unterbunden. Weitere Konsequenzen für die Beteiligten sehe ich auch nicht.

    BF am 26. Februar 2009 um 13:57
    Zum Seitenbeginn springen
  3. 03

    Ich hätte ja auf Ihren Kollegen Siebers getippt…

    Aber doch, das ist schon schockierend.

    Pascal am 27. Februar 2009 um 00:35
    Zum Seitenbeginn springen
  4. 04

    Meine Zuständigkeit für Körperöffnungen ist nicht ausschließlich.

    RA Werner Siebers am 27. Februar 2009 um 11:47
    Zum Seitenbeginn springen
  5. 05

    Das hat ein Verwaltungsbeamter gelesen und abgeheftet. Man wird es zur Kenntnis nehmen und weiterhin machen. Wen juckt schon so ein Urteil?

    Horst aus Köln am 27. Februar 2009 um 16:10
    Zum Seitenbeginn springen
  6. 06

    Wen juckt schon so ein Urteil? Den Betroffenen juckt es mit Sicherheit. Vielleicht sogar so weit, das er sich ein Gewehr in die Hand nimmt, den zuständigen Richter und vollzugbeamten durch Kopfschuss niederstreckt. Heutzutage ist doch alles möglich.

    Frank Rademacher am 27. Februar 2009 um 21:03
    Zum Seitenbeginn springen

Sie haben das Recht zu schreiben:

  •  
  •  
  •  

Verfolge neue Kommentare zu diesem Beitrag mit diesem Kommentar-Feed.

leerzeile leerzeile leerzeile leerzeile