Anscheißen lohnt nicht

13. April 2008

Hoffentlich erfahren es die potentiellen Kronzeugen, Denunzianten und Anscheißer bald: Der BGH lässt massive Einschränkungen der Anwendung des § 31 BtMG immer wieder und mehr zu:

BESCHLUSS 1 StR 72/08 vom 18. März 2008

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass die Angeklagten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Allerdings bewertete die Strafkammer diese Beiträge zur weiteren Aufdeckung der Taten hinsichtlich “Umfang und Bedeutung” – in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens – gleichwohl nicht als so gewichtig, dass – aus ihrer Sicht – eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen wäre. Das Landgericht würdigte den Aufklärungsbeitrag der Angeklagten dann als maßgeblichen allgemeinen Strafmilderungsgrund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

RA Werner Siebers | Allgemeines, BtMG, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “Anscheißen lohnt nicht”

  1. 01

    Kommentar gelöscht. crh

    Tom Hagen am 13. April 2008 um 21:37
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