Amtsgericht Zossen: Mit Nachdruck an die Vollmacht

26. Februar 2007

Man könnte an die “Androhung empfindlicher Übel” denken, wenn man liest, mit welchem Nachdruck das Amtsgericht Zossen den Verteidiger zur Hergabe eine schriftlichen Vollmacht zu veranlassen versucht:

Eine Vollmacht ist bislang nicht in der Akte. Um umgehende Einreichung – spätestens binnen einer Woche – wird dringend gebeten. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass der Einspruch nicht wirksam eingelegt wurde. Zur Vollstreckung des in diesem Falle rechtskräftigen Bußgeldbescheides wird die Akte dann der Ordnungsbehörde übersandt.

Soweit die Ansicht des Amtsgerichts Zossen. Daß die Landgerichte in Brandenburg, das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel, der Bundesgerichtshof in Leipzig die Rechtslage völlig anders sehen, wird der Verteidiger des Betroffenen nun dem Gericht mitteilen.

Aber vielleicht schaut der Richter auch mal hier ins Blog, schließlich findet er zu diesem Thema all das, was er vor Abfassung seiner Drohung Ankündigung hätte mal lesen sollen.

RA Carsten R. Hoenig | Vollmacht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

4 Kommentare zu “Amtsgericht Zossen: Mit Nachdruck an die Vollmacht”

  1. 01

    … oder vielleicht zunächst einmal ganz bescheiden nur nach der Rechtsgrundlage der Vollmachtsanforderung fragen …

    RA J. Melchior am 26. Februar 2007 um 15:41
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  2. 02

    Ob dem wohl die Zossen durchgegangen sind?

    RA Werner Siebers am 26. Februar 2007 um 19:27
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  3. 03

    @ RA J. Melchior:
    Die Rechtsgrundlage könnte sein:
    - Das haben wir schon immer so gemacht.
    - Da könnte ja jeder kommen!
    - Wo kommen wir denn da hin?

    RA Carsten R. Hoenig am 26. Februar 2007 um 22:04
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  4. 04

    Der geschätzte Kollege Hoenig hat an dieser Stelle von meiner Vollmachtsposse mit dem Amtsgericht Zossen berichtet.
    Fortsetzung: Beschluss, mit welchem der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen wird, da dem Einspruch keine Vollmacht beilag und auch bis dahin keine Vollmacht bei der Akte war!

    Aus den Gründen: “Zweifel darüber, ob der Einsprechende eine zum Einspruch berechtigte Person sei, gehen zu dessen Lasten.”

    Leider lassen die Gründe vermissen, warum Zweifel an meiner Berechtigung bestanden. Immerhin wurde mir zuvor von der Bußgeldstelle – auch ohne Vollmachtsvorlage – die Akte übersandt sowie die entsprechende Gebühr direkt durch mich ausgeglichen.

    Sofortige Beschwerde wird eingelegt. Ich werde an dieser Stelle weiter berichten.

    RA Norman Wirth am 23. März 2007 um 12:41
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