AG Tiergarten würdigt Tätigkeit des Strafverteidigers

10. November 2006



Die anwaltliche Tätigkeit ist Interessenvertretung. [...] Wesentlich wird diese Tätigkeit durch das Berufsgeheimnis geprägt. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist conditio sine qua non des Anwaltsberufs. Die Tätigkeit des Strafverteidigers macht das in besonderer Weise deutlich. Ein Hineinwirken des Staates – gleich in welcher Form – in diesen Kernbereich ist ausgeschlossen. Würde dies zugelassen, könnten die Strafverteidiger ihren Beruf „an den Nagel hängen“. Der Mandant würde sich dem Verteidiger nicht mehr offenbaren, wenn er befürchten müsse, dieser werde staatlich kontrolliert.

Quelle: Urteil des AG Tiergarten vom 04.10.2006, 317 OWi 3235/05 via RAK Berlin

Dem ist nichts hinzuzufügen.

RA Carsten R. Hoenig | Strafverteidigung | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “AG Tiergarten würdigt Tätigkeit des Strafverteidigers”

  1. 01

    Diesem Richter sollte man alles verleihen, was verliehen werden kann.

    RA Werner Siebers am 11. November 2006 um 13:40
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  2. 02

    … es war ‘ne Richterin, nach Geschäftsplan 2005 Frau Boll-Sternberg. Ich werd’s ausrichten, wenn ich das nächste mal wieder bei ihr verteidige. ;-)

    RA Carsten R. Hoenig am 11. November 2006 um 14:30
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