3. Strafsenat des BGH beabsichtigt sensationelle Veränderung der Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

7. September 2007

Einen völlig anderen Weg will der 3. Strafsenat des BGH nunmehr bei der Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer gehen und legt die Sache dem Großen Senat vor:

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 50/07
vom
23. August 2007

Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist der Angeklagte gleichwohl zu der nach § 46 StGB angemessenen Strafe zu verurteilen; zugleich ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
Er legt die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Fortbildung des Rechts dem Großen Senat für Strafsachen vor.

RA Werner Siebers | Politik, Prozesse, Strafverteidigung, Urteile | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

3 Kommentare zu “3. Strafsenat des BGH beabsichtigt sensationelle Veränderung der Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer”

  1. 01

    Dann hoffen wir doch mal, daß die Strafe lang genug ist. Nicht, daß dem Angeklagtem mehr gutgeschrieben wird, als er absitzen “darf” …

    doppelfish am 10. September 2007 um 19:05
    Zum Seitenbeginn springen
  2. 02

    @ doppelfish

    Das wäre auch kein Problem. Überlange Haft wird einfach gutgeschrieben, sozusagen als Guthaben im Bundeszentralregister. Das wird dann mit der nächsten Verurteilung verrechnet. Wer z.B. ein Jahr Untersuchungshaft als Guthaben übrig hat, darf dann anschließend zwei Mal betrunken autofahren oder einen leichten Raubüberfall begehen oder …

    Christian am 11. September 2007 um 18:28
    Zum Seitenbeginn springen
  3. 03

    Naja, es könnte allerdings etwas schwierig werden, das Freiheitsentzugskonto zielgenau auf Null zu bringen. Vielleicht zahlt man das Guthaben einfach mit Tagessätzen aus? Dann kann das Gericht bei der Verhandlung trödeln, soviel es will … auf Kosten der Staatskasse, natürlich. Oh, auf Kosten des Angeklagten? Ja, das auch.

    Mmmmh, diese Entscheidung eröffnet sooo viele Möglichkeiten …

    doppelfish am 11. September 2007 um 20:00
    Zum Seitenbeginn springen

Sie haben das Recht zu schreiben:

  •  
  •  
  •  

Verfolge neue Kommentare zu diesem Beitrag mit diesem Kommentar-Feed.

leerzeile leerzeile leerzeile leerzeile