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Keine Chance für verkappte Aufklärungsrüge durch Gegenvorstellung

5. April 2009

Hin und wieder wird die Gegenvorstellung hergenommen, um zu versuchen, nachträglich etwas zu rügen, das bei der Revisionsbegründung übersehen wurde. Dieser Taktik hat der BGH eine eindeutige Absage erteilt. Allerdings gibt es einen Hinweis auf die “letzte Chance”, den Gnadenweg.

Das Anliegen des Verurteilten ist nicht als – unstatthafte – Beschwerde oder erneute Revision zu werten, sondern als Gegenvorstellung. Diese war zu-rückzuweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, die rechtskräftige und zutreffende Entscheidung vom 31. August 2005 in Frage zu stellen.

Den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen las-sen sich keine Leistungen des Verurteilten auf Bewährungsauflagen entneh-men. Eine diesbezügliche – erforderliche – Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht erhoben worden.

Es ist dem Verurteilten unbenommen, sein Anliegen im Gnadenwege geltend zu machen.

BGH 2 StR 248/05 vom 4. März 2009

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